(3)Absatz 3Die in den Anhängen I, IV und V dieser Verordnung unter I.2., IV.2. und V.2. erfaßten Stoffe und Zubereitungen sind im Sinne des § 2 Abs. 3 Suchtmittelgesetz den Suchtgiften gemäß Abs. 1 gleichgestellt.Die in den Anhängen römisch eins, römisch IV und römisch fünf dieser Verordnung unter römisch eins.2., römisch IV.2. und römisch fünf.2. erfaßten Stoffe und Zubereitungen sind im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Suchtmittelgesetz den Suchtgiften gemäß Absatz eins, gleichgestellt.