Bundesrecht konsolidiert

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Suchtgiftverordnung § 1

Kurztitel

Suchtgiftverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 374/1997 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 9/2021

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.01.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph eins,
  1. Absatz einsSuchtgifte im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Suchtmittelgesetz sind die im Anhang I unter römisch eins.1. sowie die in den Anhängen römisch II und römisch III dieser Verordnung erfaßten Stoffe und Zubereitungen.
  2. Absatz 2Die in den Anhängen römisch IV und V dieser Verordnung unter römisch IV.1. und römisch fünf.1. erfaßten Stoffe und Zubereitungen sind im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Suchtmittelgesetz den Suchtgiften gemäß Absatz eins, gleichgestellt.
  3. Absatz 3Die in den Anhängen römisch eins, römisch IV und römisch fünf dieser Verordnung unter römisch eins.2., römisch IV.2. und römisch fünf.2. erfaßten Stoffe und Zubereitungen sind im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Suchtmittelgesetz den Suchtgiften gemäß Absatz eins, gleichgestellt.
  4. Absatz 4Als Suchtgifte unterliegen dem Suchtmittelgesetz und dieser Verordnung sämtliche in den Anhängen römisch eins bis römisch fünf angeführten Stoffe und Zubereitungen.
  5. Absatz 5Als Isomere eines Suchtgifts im Sinne dieser Verordnung gelten alle möglichen Stereoisomere sowie jene Positionsisomere (Stellungsisomere), die aufgrund ihrer Strukturähnlichkeit eine vergleichbare pharmakologische Wirkung wie das betreffende Suchtgift aufweisen.

Im RIS seit

26.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2021

Gesetzesnummer

10011053

Dokumentnummer

NOR40231006

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