Bundesrecht konsolidiert

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Suchtgiftverordnung Anl. 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Suchtgiftverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 374/1997 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 280/2021

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Anl. 1

Inkrafttretensdatum

30.06.2021

Außerkrafttretensdatum

27.01.2023

Abkürzung

SV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Anhang I römisch eins.1. Stoffe und Zubereitungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Suchtmittelgesetz: römisch eins.1.a. Folgende Drogen und daraus hergestellte Extrakte, Tinkturen und andere Zubereitungen:

Cannabis (Marihuana)

Blüten- oder Fruchtstände der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen, denen das Harz nicht entzogen worden ist
ausgenommen sind
  • Strichaufzählung
    die Blüten- oder Fruchtstände jener Hanfsorten, die
    1. Ziffer eins
      im Gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2002/53/EG des Rates vom 13. Juni 2002, ABl. Nr. L 193/2002 S. 1, oder
    2. Ziffer 2
      in der österreichischen Sortenliste gemäß Paragraph 65, Saatgutgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 1997,, in der geltenden Fassung,
    angeführt sind und deren Gehalt an Tetrahydrocannabinol 0,3% nicht übersteigt,
  • Strichaufzählung
    Produkte aus Nutzhanfsorten, die im ersten Spiegelstrich angeführt sind, sofern der Gehalt an Tetrahydrocannabinol 0,3% vor, während und nach dem Produktionsprozess nicht übersteigt und daraus nicht leicht oder wirtschaftlich rentabel Suchtgift in einer zum Missbrauch geeigneten Konzentration oder Menge gewonnen werden kann, sowie
  • Strichaufzählung
    die nicht mit Blüten- oder Fruchtständen vermengten Samen und Blätter der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen.

Cannabisharz (Haschisch)

das abgesonderte Harz der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen

Cocablätter; ausgenommen sind jene zur Aromatisierung von Lebensmitteln dienenden Extrakte aus Cocablättern, denen das Cocain, Ecgonin und alle anderen Ecgonin-Alkaloide entzogen worden sind (decocainierte Extrakte). Als decocainiert gilt ein Extrakt, dessen Gehalt an Cocain, Ecgonin oder anderen Ecgonin-Alkaloiden in Summe 1,25 ppm oder 1,25 Milligramm pro Liter oder Kilogramm nicht übersteigt. Ausgenommen sind ferner die mit einem decocainierten Extrakt aromatisierten Lebensmittel, wenn der Gehalt an Cocain, Ecgonin oder anderen Ecgonin-Alkaloiden in Summe 1,25 ppm oder 1,25 Milligramm pro Liter oder Kilogramm des Lebensmittels nicht übersteigt

Hanf siehe Cannabis

Mohnstrohkonzentrat

das Produkt, das bei der Behandlung von Mohnstroh zum Zwecke der Konzentration seiner Alkaloide erhalten wurde

Opium, Rohopium

der geronnene Saft der zur Art Papaver somniferum gehörenden Pflanzen

römisch eins.1.b. Folgende Stoffe:

Acetorphin

Acetyl-alpha-methylfentanyl

Acetylfentanyl

Acetylmethadol

Acryloylfentanyl

AH-7921

Alfentanil

Allylprodin

Alphacetylmethadol

Alphameprodin

Alphamethadol

Alpha-methylfentanyl

Alpha-methylthiofentanyl

Alphaprodin

Anileridin

Benzethidin

Benzylmorphin

Betacetylmethadol

Beta-hydroxyfentanyl

Beta-hydroxy-3-methylfentanyl

Betameprodin

Betamethadol

Betaprodin

Bezitramid

Butyrfentanyl

Carfentanil

Clonitazen

Cocain

Codein-N-oxid

Codoxim

Crotonylfentanyl

Desomorphin

Dextromoramid

Diacetylmorphin, Heroin

Diampromid

Diethylthiambuten

Difenoxin

Dihydromorphin

Dimenoxadol

Dimepheptanol

Dimethylthiambuten

Dioxaphetylbutyrat

Diphenoxylat

Dipipanon

Drotebanol

Ecgonin, seine Ester und Derivate, die in Ecgonin und Cocain

gewandelt werden können

Ethylmethylthiambuten

Etonitazen

Etorphin

Etoxeridin

Fentanyl

4-Fluoroisobutyrfentanyl, 4-FIBF, pFIBF

Furanylfentanyl

Furethidin

Heroin, Diacetylmorphin

Hydrocodon

Hydromorphinol

Hydromorphon

Hydroxypethidin

Isomethadon

Isotonitazen

Ketobemidon

Levacetylmethadol

Levomethorphan, ausgenommen Dextromethorphan

Levomoramid

Levophenacylmorphan

Levo-(R(-)) Methadon (Polamidon)

Levorphanol

Metazocin

Methadon

Methadon-Zwischenprodukt

Methyldesorphin

Methyldihydromorphin

3-Methylfentanyl

3-Methylthiofentanyl

Metopon

Moramid-Zwischenprodukt

Morpheridin

Morphin

Morphinmethobromid und andere quartäre Salze des Morphins

Morphin-N-oxid

MPPP

MT-45

Myrophin

Nicomorphin

Noracymethadol

Norlevorphanol

Normethadon

Normorphin

Norpipanon

Ocfentanil

Oripavin

Orthofluorofentanyl

Oxycodon

Oxymorphon

Para-fluorofentanyl

Parafluorobutyrylfentanyl

PEPAP

Pethidin

Pethidin-Zwischenprodukt A

Pethidin-Zwischenprodukt B

Pethidin-Zwischenprodukt C

Phenadoxon

Phenampromid

Phenazocin

Phenomorphan

Phenoperidin

Piminodin

Piritramid

Proheptazin

Properidin

Racemethorphan

Racemoramid

Racemorphan

Sufentanil

Tetrahydrofuranylfentanyl, THF-F

Thebacon

Thebain

Thiofentanyl

Tilidin

Trimeperidin

U-47700

Valerylfentanyl

römisch eins.1.c. Weiters:

die Isomere der unter römisch eins.1.b. angeführten Suchtgifte die Ester, Äther und Molekülverbindungen der unter römisch eins.1.b. angeführten Suchtgifte

die Salze der unter römisch eins.1.b. angeführten Suchtgifte einschließlich der möglichen Salze der Ester, Äther und Salze der Isomere

sämtliche Zubereitungen der unter römisch eins.1.b. angeführten Suchtgifte, wenn sie nicht, ohne am menschlichen oder tierischen Körper angewendet zu werden, ausschließlich diagnostischen oder analytischen Zwecken dienen und ihr Gehalt an einem oder mehreren den Suchtgiftbestimmungen unterliegenden Stoffen jeweils den Prozentsatz von 0,001 nicht übersteigt

römisch eins.2. Stoffe und Zubereitungen, die auf Grund ihrer Wirkung und Verbreitung ein den Suchtgiften nach römisch eins.1. vergleichbares Gefährdungspotential aufweisen und daher diesen gleichgestellt sind (Paragraph 2, Absatz 3, Suchtmittelgesetz):

Cyclopropylfentanyl

Levacetylmethadol

Methoxyacetylfentanyl

Monoacetylmorphin, 6-Acetyl-Morphin

Remifentanil

Tapentadol

die Isomere der unter römisch eins.2. angeführten Suchtgifte

die Ester, Äther und Molekülverbindungen der unter römisch eins.2. angeführten Suchtgifte

die Salze der unter römisch eins.2. angeführten Suchtgifte einschließlich der möglichen Salze der Ester, Äther und Salze der Isomere

sämtliche Zubereitungen der unter römisch eins.2. angeführten Suchtgifte, wenn sie nicht, ohne am menschlichen oder tierischen Körper angewendet zu werden, ausschließlich diagnostischen oder analytischen Zwecken dienen und ihr Gehalt an einem oder mehreren den Suchtgiftbestimmungen unterliegenden Stoffen jeweils den Prozentsatz von 0,001 nicht übersteigt

Schlagworte

Blütenstand

Im RIS seit

30.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2023

Gesetzesnummer

10011053

Dokumentnummer

NOR40235512

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/1997/374/ANL1/NOR40235512

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