Bundesrecht konsolidiert

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Feuerungsanlagen-Verordnung § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Feuerungsanlagen-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 331/1997 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 293/2019

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.04.2012

Außerkrafttretensdatum

04.10.2019

Abkürzung

FAV

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

1. Teil
Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDiese Verordnung gilt, soweit Absatz 2, nicht anderes bestimmt, für genehmigungspflichtige und nach Maßgabe des Paragraph 29, für bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen, in denen Feuerungsanlagen (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,) mit einer Nennwärmeleistung von 50 kW bis zu einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 50 MW verwendet werden. Für Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr sind die für Dampfkesselanlagen geltenden Emissionsvorschriften (insbesondere die Emissionsgrenzwerte im Sinne der Anlage 1 zum Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen – EG-K, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2004,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2006,, die Ermittlung der Emissionsgrenzwerte im Sinne der Anlage 2 zum EG-K und die Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen 1989 – LRV-K 1989, Bundesgesetzblatt Nr. 19 aus 1989,, in der jeweils geltenden Fassung) sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2Die in dieser Verordnung festgelegten Emissionsgrenzwerte bzw. Grenzwerte für den Abgasverlust gelten nicht für solche Feuerungsanlagen in gewerblichen Betriebsanlagen, für die in Verordnungen gemäß Paragraph 82, Absatz eins, GewO 1994 Emissionsvorschriften für Verbrennungsgase erlassen wurden.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 312/2011

Im RIS seit

29.09.2011

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2019

Gesetzesnummer

10007873

Dokumentnummer

NOR40131948

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