(2)Absatz 2Die in dieser Verordnung festgelegten Emissionsgrenzwerte bzw. Grenzwerte für den Abgasverlust gelten nicht für solche Feuerungsanlagen in gewerblichen Betriebsanlagen, für die in Verordnungen gemäß § 82 Abs. 1 GewO 1994 Emissionsvorschriften für Verbrennungsgase erlassen wurden.Die in dieser Verordnung festgelegten Emissionsgrenzwerte bzw. Grenzwerte für den Abgasverlust gelten nicht für solche Feuerungsanlagen in gewerblichen Betriebsanlagen, für die in Verordnungen gemäß Paragraph 82, Absatz eins, GewO 1994 Emissionsvorschriften für Verbrennungsgase erlassen wurden.