(1)Absatz einsDie bestellten Fahrprüfer sind vom Landeshauptmann in eine Fahrprüferliste einzutragen. Die Fahrprüferliste ist vom Landeshauptmann oder von einer anderen von ihm bestimmten Stelle zu führen und ist bei Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses zur Einsicht vorzulegen. Die Eintragung eines Fahrprüfers in die Fahrprüferliste eines anderen Bundeslandes ist nur zulässig, wenn der Landeshauptmann, der den Fahrprüfer bestellt hat, der Eintragung zustimmt.