Bundesrecht konsolidiert

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Fahrprüfungsverordnung § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fahrprüfungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 321/1997 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 65/2006

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.10.2006

Außerkrafttretensdatum

18.01.2013

Abkürzung

FSG-PV

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Fahrprüferliste und Einteilung zur Prüfung

Paragraph 11,
  1. Absatz einsDie bestellten Fahrprüfer sind vom Landeshauptmann in eine Fahrprüferliste einzutragen. Die Fahrprüferliste ist vom Landeshauptmann oder von einer anderen von ihm bestimmten Stelle zu führen und ist bei Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses zur Einsicht vorzulegen. Die Eintragung eines Fahrprüfers in die Fahrprüferliste eines anderen Bundeslandes ist nur zulässig, wenn der Landeshauptmann, der den Fahrprüfer bestellt hat, der Eintragung zustimmt.
  2. Absatz 2Die Fahrprüfer sind vom Landeshauptmann oder von einer von ihm bestellten Stelle über Anforderung der Fahrschulen oder Behörden für die Fahrprüfungen einzuteilen. Fahrprüfer dürfen nicht zu einer Fahrprüfung herangezogen werden, wenn Gründe für eine Befangenheit im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1995, bekannt sind.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

10012725

Dokumentnummer

NOR40075603

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