(5)Absatz 5Hat ein Fahrprüfer die vorgeschriebene Weiterbildung (auch jene gemäß § 34b Abs. 6 FSG) nicht absolviert, so ist dieser Fahrprüfer bis zu Absolvierung der Weiterbildung nicht zur Gutachtenserstellung heranzuziehen.Hat ein Fahrprüfer die vorgeschriebene Weiterbildung (auch jene gemäß Paragraph 34 b, Absatz 6, FSG) nicht absolviert, so ist dieser Fahrprüfer bis zu Absolvierung der Weiterbildung nicht zur Gutachtenserstellung heranzuziehen.