Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Fahrprüfungsverordnung § 10

Kurztitel

Fahrprüfungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 321/1997 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 244/2012

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

19.01.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FSG-PV

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Weiterbildung der Fahrprüfer

Paragraph 10,
  1. Absatz einsIm Rahmen der Weiterbildung (Paragraph 34 b, Absatz 6, FSG) sind die in der Anlage 5 für die jeweilige Führerscheinklasse bestimmten Sachgebiete zu vertiefen.
  2. Absatz 2Jeder Fahrprüfer hat – ungeachtet der Klassen die er zu prüfen berechtigt ist – jeweils innerhalb von zwei Jahren nach seiner Bestellung eine theoretische Weiterbildung im Umfang von 32 Unterrichtseinheiten nachzuweisen. Der vom Landeshauptmann jährlich zu veranstaltende interaktive Erfahrungsaustausch ist im Umfang von maximal acht Unterrichtseinheiten jährlich auf die Weiterbildungsverpflichtung anzurechnen. Von den modularen Weiterbildungskursen (Punkt römisch eins.2. von Anlage 5) hat der Fahrprüfer so viele Module nach seiner Wahl zu besuchen, wie für das Erreichen des Umfanges der theoretischen Weiterbildung erforderlich ist. Ein mehrfacher Besuch des gleichen Moduls ist zulässig.
  3. Absatz 3Jeder Fahrprüfer hat – ungeachtet der Klassen die er zu prüfen berechtigt ist – jeweils innerhalb von fünf Jahren nach seiner Bestellung eine praktische Weiterbildung im Umfang von 40 Unterrichtseinheiten nachzuweisen. Hierbei stehen die unter Punkt römisch II. des Anhanges 5 genannten Module zur Auswahl, wobei der mehrfache Besuch des gleichen Moduls zulässig ist.
  4. Absatz 4Die Aus- und Weiterbildung der Fahrprüfungsauditoren ist auf den Umfang der Weiterbildungsverpflichtung nach Absatz eins bis 3 anzurechnen.
  5. Absatz 5Hat ein Fahrprüfer die vorgeschriebene Weiterbildung (auch jene gemäß Paragraph 34 b, Absatz 6, FSG) nicht absolviert, so ist dieser Fahrprüfer bis zu Absolvierung der Weiterbildung nicht zur Gutachtenserstellung heranzuziehen.

Schlagworte

Ausbildung

Im RIS seit

06.07.2012

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2015

Gesetzesnummer

10012725

Dokumentnummer

NOR40140898

Navigation im Suchergebnis