Bundesrecht konsolidiert

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Fahrprüfungsverordnung § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fahrprüfungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 321/1997

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.11.1997

Außerkrafttretensdatum

18.01.2013

Abkürzung

FSG-PV

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Besondere Eignung

Paragraph 10,
  1. Absatz einsDie Fahrprüfer müssen für die Begutachtung der fachlichen Befähigung von Personen, Kraftfahrzeuge zu lenken, besonders geeignet sein. Sie müssen zumindest während drei Jahren im Verkehrsbereich tätig gewesen sein, in der Verkehrssinnbildung und in der Prüfungspsychologie geschult und fähig sein,
    1. Ziffer eins
      ein fachlich fundiertes Gutachten darüber abzugeben, ob der Prüfungswerber im Rahmen der praktischen Prüfung
      1. Litera a
        vor Antritt der Fahrt die erforderliche Fahrzeugkontrolle sachgemäß vornimmt,
      2. Litera b
        die vorgeschriebenen Fahrübungen beherrscht und
      3. Litera c
        während der Prüfungsfahrt die Betätigungsvorrichtung richtig handhabt, die erforderliche Ruhe, Geistesgegenwart und Selbständigkeit sowie Verständnis für die verschiedenen Verkehrslagen besitzt und die Verkehrsvorschriften beim Lenken des Kraftfahrzeuges einzuhalten vermag und
    2. Ziffer 2
      ein fachlich fundiertes Prüfungsgespräch anhand der für die Prüfung vorgegebenen Fragen mit jenen Kandidaten zu führen, denen die mündliche Ablegung der Prüfung bewilligt wurde.
  2. Absatz 2Der Landeshauptmann hat für eine zumindest alle vier Jahre stattfindende fachliche Fortbildung der von ihm bestellten Fahrprüfer zu sorgen. Zur Qualitätssicherung hat er Richtlinien über die Aus- und Weiterbildung der Fahrprüfer zu erlassen, die vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zu genehmigen sind.

Schlagworte

Ausbildung

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

10012725

Dokumentnummer

NOR12157993

Alte Dokumentnummer

N9199749422L

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