(1)Absatz einsDie in § 2 Abs. 1a Z 4 FSG genannte Ausbildung im Ausmaß von insgesamt fünf Unterrichtseinheiten hat einen theoretischen von mindestens drei und einen praktischen Teil von mindestens einer Unterrichtseinheit zu umfassen. Eine weitere Unterrichtseinheit kann wahlweise im Rahmen des theoretischen oder des praktischen Teils absolviert werden. Der praktische Teil hat mit Elektrofahrzeugen der angestrebten Berechtigung zu erfolgen und ist nicht auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zu absolvieren. Die praktische Schulung darf auch in Gruppen, die nicht mehr als acht Personen umfasst, durchgeführt werden. Dabei sind folgende Inhalte zu vermitteln:Die in Paragraph 2, Absatz eins a, Ziffer 4, FSG genannte Ausbildung im Ausmaß von insgesamt fünf Unterrichtseinheiten hat einen theoretischen von mindestens drei und einen praktischen Teil von mindestens einer Unterrichtseinheit zu umfassen. Eine weitere Unterrichtseinheit kann wahlweise im Rahmen des theoretischen oder des praktischen Teils absolviert werden. Der praktische Teil hat mit Elektrofahrzeugen der angestrebten Berechtigung zu erfolgen und ist nicht auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zu absolvieren. Die praktische Schulung darf auch in Gruppen, die nicht mehr als acht Personen umfasst, durchgeführt werden. Dabei sind folgende Inhalte zu vermitteln:
die besonderen Fahreigenschaften der Fahrzeuge aufgrund des Antriebs und des zusätzlichen Gewichts sowohl bei Routine- als auch bei konkreten Gefahrensituationen mit unterschiedlichen Geschwindigkeiten, Sichtverhältnissen und Straßenzuständen sowie Bremsvorgängen insbesondere der Rekuperationsbremse,
die antriebsbezogenen Gefahren,
das Verhalten bei Störungen (Unfall, Panne),
die energiesparende Fahrweise bei elektrisch betriebenen Fahrzeugen,
die Ladung der Fahrzeugbatterien und
Partnerkunde insbesondere im Hinblick auf ungeschützte Verkehrsteilnehmer.