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Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung § 7a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 320/1997 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 282/2017

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 7a

Inkrafttretensdatum

25.10.2017

Außerkrafttretensdatum

28.02.2022

Abkürzung

FSG-DV

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Abweichender Umfang der Lenkberechtigungsklasse B für Elektrofahrzeuge

Paragraph 7 a,
  1. Absatz einsDie in Paragraph 2, Absatz eins a, Ziffer 4, FSG genannte Ausbildung im Ausmaß von insgesamt fünf Unterrichtseinheiten hat einen theoretischen von mindestens drei und einen praktischen Teil von mindestens einer Unterrichtseinheit zu umfassen. Eine weitere Unterrichtseinheit kann wahlweise im Rahmen des theoretischen oder des praktischen Teils absolviert werden. Der praktische Teil hat mit Elektrofahrzeugen der angestrebten Berechtigung zu erfolgen und ist nicht auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zu absolvieren. Die praktische Schulung darf auch in Gruppen, die nicht mehr als acht Personen umfasst, durchgeführt werden. Dabei sind folgende Inhalte zu vermitteln:
    1. Ziffer eins
      die besonderen Fahreigenschaften der Fahrzeuge aufgrund des Antriebs und des zusätzlichen Gewichts sowohl bei Routine- als auch bei konkreten Gefahrensituationen mit unterschiedlichen Geschwindigkeiten, Sichtverhältnissen und Straßenzuständen sowie Bremsvorgängen insbesondere der Rekuperationsbremse,
    2. Ziffer 2
      die antriebsbezogenen Gefahren,
    3. Ziffer 3
      die Eigensicherung,
    4. Ziffer 4
      das Verhalten bei Störungen (Unfall, Panne),
    5. Ziffer 5
      die energiesparende Fahrweise bei elektrisch betriebenen Fahrzeugen,
    6. Ziffer 6
      die Ladung der Fahrzeugbatterien und
    7. Ziffer 7
      Partnerkunde insbesondere im Hinblick auf ungeschützte Verkehrsteilnehmer.

Über die Teilnahme an der Ausbildung ist vom Leiter der Fahrzeugeinweisung eine Teilnahmebescheinigung auszustellen. Eine Unterrichtseinheit umfasst 50 Minuten.

  1. Absatz 2Zur Durchführung der in Absatz eins, genannten Ausbildung sind berechtigt:
    1. Ziffer eins
      Fahrschulen,
    2. Ziffer 2
      Landesfeuerwehrverbände oder
    3. Ziffer 3
      Kraftwagenhersteller oder Kraftwagenfuhrparkhalter.
  2. Absatz 3Die Personen, die die in Absatz eins, genannte Ausbildung durchführen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:
    1. Ziffer eins
      Besitz der Lenkberechtigungsklasse C1 seit mindestens fünf Jahren,
    2. Ziffer 2
      Glaubhaftmachen einer besonderen Erfahrung im Umgang mit Elektrofahrzeugen während der letzten zwei Jahre.

Die in Ziffer eins und 2 genannten Voraussetzungen sind von der in Absatz 2, genannten jeweils durchführenden Stelle zu überprüfen.

  1. Absatz 4Die Eintragung von Code 120 im Führerschein ist mit dem Ablaufdatum „28.2.2022“ zu versehen.

Schlagworte

Routinesituation

Im RIS seit

27.10.2017

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2017

Gesetzesnummer

10012724

Dokumentnummer

NOR40198622

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