Bundesrecht konsolidiert

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Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz § 6a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 27/1997 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 224/2007

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6a

Inkrafttretensdatum

01.03.2008

Außerkrafttretensdatum

28.02.2014

Abkürzung

VGÜ

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Ermittlung und Beurteilung der Gefahren

Paragraph 6 a,

Wird im Rahmen der Gesundheitsüberwachung eine Gesundheitsbeeinträchtigung festgestellt, die nach Auffassung des/der untersuchenden Arztes/Vorheriger SuchbegriffÄrztin auf Einwirkungen am Arbeitsplatz zurückzuführen ist, so hat der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren für den Arbeitsplatz des/der untersuchten Arbeitnehmers/Arbeitnehmerin zu überprüfen. Dies ist jedenfalls erforderlich, wenn die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung bei Durchführung von Eignungs- und Folgeuntersuchungen gemäß Paragraph 52, ASchG auf „nicht geeignet“ oder „geeignet mit Verkürzung des Zeitabstandes bis zur Folgeuntersuchung“ lautet.

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2020

Gesetzesnummer

10009034

Dokumentnummer

NOR40090965

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