Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Festsetzungsverordnung gefährliche Abfälle § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Festsetzungsverordnung gefährliche Abfälle

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 227/1997 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 409/2020

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.07.2000

Außerkrafttretensdatum

30.09.2020

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Ausstufung von Aushubmaterial

Paragraph 7,
  1. Absatz einsDie Ausstufung von Aushubmaterial ist, soweit die Absatz 2 und 3 sowie Paragraph 5, Absatz 7, nicht anderes bestimmen, nur zulässig, wenn vor der Aushub- oder Abräumtätigkeit eine Ausstufungsbeurteilung vorgenommen wurde. Den dafür erforderlichen Untersuchungen sind abweichend zu Paragraph 6, Absatz 2, Einzelproben zugrunde zu legen, die nach einem geeigneten Probenahmeraster zu entnehmen sind. Die Erstellung dieses Probenahmerasters hat durch eine externe befugte Fachperson oder Fachanstalt zu erfolgen. Der Probenahmeraster, einschließlich der Ergebnisse der Einzelanalysen und deren Zuordnung zu den jeweiligen Probenahmestellen, ist der Ausstufungsbeurteilung anzuschließen. Beim Ausheben oder Abräumen des Aushubmaterials ist darauf zu achten, dass die gefährlichen Anteile von den nicht gefährlichen Anteilen getrennt erfasst werden.
  2. Absatz eins aDie externe befugte Fachperson oder Fachanstalt hat an Hand der vorliegenden Informationen, vor allem der Untersuchungsergebnisse der einzelnen Proben sowie allfälliger Auffälligkeiten bei der Analyse zu überprüfen, ob sich die Notwendigkeit ergibt, die Analyse einzelner Proben zu wiederholen, die Probenahme und Untersuchung an einzelnen Stellen zu wiederholen, zusätzliche Proben zu nehmen - insbesondere den Probenahmeraster in bestimmten Bereichen zu verdichten - oder zusätzliche Tiefenbereiche zu beproben.
  3. Absatz eins bDie Ausstufungsbeurteilung von gemäß Paragraph 3, Absatz 4, als gefährlich eingestuftem Aushubmaterial kann abweichend zu Paragraph 6, Absatz 2, auch von einem Erdwissenschafter (Geologen, Hydrogeologen, Quartärgeologen oder Petrographen), der über fundierte Kenntnisse der Probenahmeplanung (Probenahmeraster) und -technik von Böden, praktische Erfahrung der Probenahme von Böden und Erfahrung bei der Beurteilung von chemischen Untersuchungsergebnissen von Böden verfügt, durchgeführt werden. In diesem Fall hat der Erdwissenschafter die Proben zu ziehen und den Untersuchungsumfang für die einzelnen Proben festzulegen. Er hat sicherzustellen, dass er vom Labor, das die Analysen durchführt, über alle Auffälligkeiten bei der Analyse informiert wird. Diese Informationen sind in der Ausstufungsbeurteilung anzuführen.
  4. Absatz 2Bei Aushubmaterial, das gemäß Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer 2 und 3 als gefährlich gilt, ist abweichend zu Absatz eins, die Erstellung eines Probenahmerasters nicht erforderlich. Auf Grundlage einer die Aushub- oder Abraumtätigkeit begleitenden Untersuchung einer externen befugten Fachperson oder Fachanstalt sind die erheblich verunreinigten Anteile des Aushubmaterials soweit wie möglich getrennt von den nicht erheblich verunreinigten Anteilen zu erfassen. Dabei kann auf visuelle und olfaktorische Kontrollen sowie auf gängige Schnelltests zurückgegriffen werden. Eine Ausstufung für die jeweiligen getrennt erfassten Anteile ist zulässig.
  5. Absatz 3Beträgt die Gesamtmasse des Bodens oder der Erde, die an einem gemäß Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer eins, kontaminierten Standort auszuheben oder abzuräumen sind, nicht mehr als 750 t, so kann abweichend zu Absatz eins, die Ausstufung auf Grundlage einer die Aushub- oder Abräumtätigkeit begleitenden Untersuchung einer externen befugten Fachperson oder Fachanstalt erfolgen; den dafür erforderlichen Analysen ist eine ausreichende Zahl von Einzelproben zugrunde zu legen. Die Ergebnisse der Einzelanalysen sowie eine Darstellung der räumlichen Verteilung der Probenahmestellen ist der Ausstufungsbeurteilung anzuschließen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 178/2000

Schlagworte

Aushubtätigkeit, Bodenanteil

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

10011043

Dokumentnummer

NOR40008334

Navigation im Suchergebnis