(1b)Absatz eins bDie Ausstufungsbeurteilung von gemäß § 3 Abs. 4 als gefährlich eingestuftem Aushubmaterial kann abweichend zu § 6 Abs. 2 auch von einem Erdwissenschafter (Geologen, Hydrogeologen, Quartärgeologen oder Petrographen), der über fundierte Kenntnisse der Probenahmeplanung (Probenahmeraster) und -technik von Böden, praktische Erfahrung der Probenahme von Böden und Erfahrung bei der Beurteilung von chemischen Untersuchungsergebnissen von Böden verfügt, durchgeführt werden. In diesem Fall hat der Erdwissenschafter die Proben zu ziehen und den Untersuchungsumfang für die einzelnen Proben festzulegen. Er hat sicherzustellen, dass er vom Labor, das die Analysen durchführt, über alle Auffälligkeiten bei der Analyse informiert wird. Diese Informationen sind in der Ausstufungsbeurteilung anzuführen.Die Ausstufungsbeurteilung von gemäß Paragraph 3, Absatz 4, als gefährlich eingestuftem Aushubmaterial kann abweichend zu Paragraph 6, Absatz 2, auch von einem Erdwissenschafter (Geologen, Hydrogeologen, Quartärgeologen oder Petrographen), der über fundierte Kenntnisse der Probenahmeplanung (Probenahmeraster) und -technik von Böden, praktische Erfahrung der Probenahme von Böden und Erfahrung bei der Beurteilung von chemischen Untersuchungsergebnissen von Böden verfügt, durchgeführt werden. In diesem Fall hat der Erdwissenschafter die Proben zu ziehen und den Untersuchungsumfang für die einzelnen Proben festzulegen. Er hat sicherzustellen, dass er vom Labor, das die Analysen durchführt, über alle Auffälligkeiten bei der Analyse informiert wird. Diese Informationen sind in der Ausstufungsbeurteilung anzuführen.