Bundesrecht konsolidiert

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Festsetzungsverordnung gefährliche Abfälle § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Festsetzungsverordnung gefährliche Abfälle

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 227/1997 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 409/2020

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.07.2000

Außerkrafttretensdatum

30.09.2020

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Ausstufungsbeurteilung

Paragraph 6,
  1. Absatz einsDie Ausstufungsbeurteilung ist von einer externen befugten Fachperson oder Fachanstalt zu erstellen und hat unter Verwendung des Formblattes für die Ausstufungsbeurteilung gemäß Anlage 3 zu erfolgen.
  2. Absatz 2Der Ausstufungsbeurteilung ist eine Untersuchung der gefahrenrelevanten Eigenschaften des bestimmten Abfalls, insbesondere eine chemische Analyse, zugrunde zu legen. Die Probenahme ist von derselben externen befugten Fachperson oder Fachanstalt oder deren Mitarbeitern durchzuführen, die auch die Ausstufungsbeurteilung vornimmt. Die überwiegende Anzahl der für die Ausstufungsbeurteilung erforderlichen Analysen ist von dieser Fachperson oder Fachanstalt oder deren Mitarbeitern selbst durchzuführen. Die Anlage 4 ist anzuwenden. Die Probenahme darf zum Zeitpunkt der Unterfertigung der Ausstufungsbeurteilung durch die externe befugte Fachperson oder Fachanstalt nicht länger als drei Monate, bei Ausstufungen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, nicht länger als zwei Jahre, zurückliegen.
  3. Absatz 3Der Umfang der Untersuchungen hat alle gefahrenrelevanten Eigenschaften zu umfassen, sofern nicht auf Grund der Entstehung oder der Art des bestimmten Abfalls zuverlässig angenommen werden kann, daß bestimmte gefahrenrelevante Eigenschaften nicht zutreffen. Nicht berücksichtigte gefahrenrelevante Eigenschaften sind zu dokumentieren.
  4. Absatz 4Der Umfang einer chemischen Analyse im Rahmen der Untersuchung einer gefahrenrelevanten Eigenschaft gemäß Absatz 3, hat alle in Anlage 3, Punkt römisch II angeführten Parameter zu umfassen, sofern nicht auf Grund der Entstehung oder der Art des bestimmten Abfalls zuverlässig angenommen werden kann, daß bestimmte Parameter ohne Relevanz für die Beurteilung dieser gefahrenrelevanten Eigenschaft des jeweiligen Abfalls sind. Nicht berücksichtigte Parameter sind zu dokumentieren.
  5. Absatz 5Im Rahmen einer Untersuchung oder Analyse kann, insbesondere bei Medikamenten oder nach Chemikalienrecht gekennzeichneten Stoffen oder Zubereitungen, auf vom Hersteller beigegebene Informationen über die chemische Zusammensetzung und Eigenschaften der Stoffe, Zubereitungen oder Produkte zurückgegriffen werden. Wenn auf Grund vorhandener Informationen (zB Herkunft, Entstehungsort oder Inhaltsstoffe des Abfalls) oder auf Grund der Untersuchung oder Analyse des bestimmten Abfalls anzunehmen ist, daß dieser Abfall untypische Verunreinigungen an schädlichen Elementen oder Verbindungen, wie zB PCB, Dioxine, organische Phosphorverbindungen oder Pestizide, enthält, sind diese Substanzen zu bestimmen. Das Ergebnis dieser Analyse ist in die Ausstufungsbeurteilung einzubeziehen.
  6. Absatz 6Die Beurteilungsgrundlagen, wie die Ergebnisse der Untersuchung von gefahrenrelevanten Eigenschaften und der chemischen Analyse, sind der Ausstufungsbeurteilung anzuschließen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 178/2000

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

10011043

Dokumentnummer

NOR40008331

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