(2)Absatz 2Der Ausstufungsbeurteilung ist eine Untersuchung der gefahrenrelevanten Eigenschaften des bestimmten Abfalls, insbesondere eine chemische Analyse, zugrunde zu legen. Die Probenahme ist von derselben externen befugten Fachperson oder Fachanstalt oder deren Mitarbeitern durchzuführen, die auch die Ausstufungsbeurteilung vornimmt. Die überwiegende Anzahl der für die Ausstufungsbeurteilung erforderlichen Analysen ist von dieser Fachperson oder Fachanstalt oder deren Mitarbeitern selbst durchzuführen. Die Anlage 4 ist anzuwenden. Die Probenahme darf zum Zeitpunkt der Unterfertigung der Ausstufungsbeurteilung durch die externe befugte Fachperson oder Fachanstalt nicht länger als drei Monate, bei Ausstufungen gemäß § 7 Abs. 1 nicht länger als zwei Jahre, zurückliegen.Der Ausstufungsbeurteilung ist eine Untersuchung der gefahrenrelevanten Eigenschaften des bestimmten Abfalls, insbesondere eine chemische Analyse, zugrunde zu legen. Die Probenahme ist von derselben externen befugten Fachperson oder Fachanstalt oder deren Mitarbeitern durchzuführen, die auch die Ausstufungsbeurteilung vornimmt. Die überwiegende Anzahl der für die Ausstufungsbeurteilung erforderlichen Analysen ist von dieser Fachperson oder Fachanstalt oder deren Mitarbeitern selbst durchzuführen. Die Anlage 4 ist anzuwenden. Die Probenahme darf zum Zeitpunkt der Unterfertigung der Ausstufungsbeurteilung durch die externe befugte Fachperson oder Fachanstalt nicht länger als drei Monate, bei Ausstufungen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, nicht länger als zwei Jahre, zurückliegen.