(6)Absatz 6Der Nachweis gemäß Abs. 5 Z 2 ist auf Grund der Untersuchung einer repräsentativen Beurteilungsmenge zu erbringen. Eine auf dieser Grundlage getroffene Ausstufung gilt höchstens für die Dauer von zwei Jahren; wenn der Abfallbesitzer auf Grundlage von Untersuchungen einmal jährlich der Behörde bestätigt, daß die gleichbleibende Qualität des Prozesses gegeben ist, verlängert sich die Dauer der Ausstufung auf höchstens vier Jahre. Wenn auf Grund vonDer Nachweis gemäß Absatz 5, Ziffer 2, ist auf Grund der Untersuchung einer repräsentativen Beurteilungsmenge zu erbringen. Eine auf dieser Grundlage getroffene Ausstufung gilt höchstens für die Dauer von zwei Jahren; wenn der Abfallbesitzer auf Grundlage von Untersuchungen einmal jährlich der Behörde bestätigt, daß die gleichbleibende Qualität des Prozesses gegeben ist, verlängert sich die Dauer der Ausstufung auf höchstens vier Jahre. Wenn auf Grund von
Änderungen des Prozesses oder eines Einsatzstoffes oder
die gleichbleibende Qualität des Prozesses nicht gegeben ist, so sind die dabei anfallenden Abfälle nicht von der Ausstufung erfaßt.