Bundesrecht konsolidiert

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Festsetzungsverordnung gefährliche Abfälle § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Festsetzungsverordnung gefährliche Abfälle

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 227/1997 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 409/2020

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.07.2000

Außerkrafttretensdatum

30.09.2020

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

römisch III. ABSCHNITT

Ausstufung von Abfällen

Paragraph 5,
  1. Absatz einsWeist ein Abfallbesitzer für einen bestimmten Abfall gemäß Paragraph 3, nach, daß die gefahrenrelevanten Eigenschaften nicht zutreffen, so kann dieser Abfall nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ausgestuft werden.
  2. Absatz 2Die Ausstufung eines bestimmten Abfalls ist nur zulässig, solange dieser Abfall nicht mit anderen Materialien oder Abfällen vermischt wurde. Die Ausstufung eines bestimmten Abfalls, der nach der Behandlung gemäß den Zuordnungskriterien derselben Schlüsselnummer wie vor der Behandlung zuzuordnen ist, ist zulässig, sofern eine für die Ausstufung relevante Änderung der Abfalleigenschaften nicht lediglich auf Grund einer Vermischung dieses Abfalls mit anderen Materialien oder Abfällen bewirkt wird.
  3. Absatz 3Der Nachweis für die Ausstufung eines bestimmten Abfalls ist auf Grundlage einer Ausstufungsbeurteilung (Paragraph 6,), die nicht älter als vier Monate ist, zu erbringen und der zuständigen Behörde unter Verwendung der Formblätter der Anlage 3 (Anzeige der Ausstufung und Ausstufungsbeurteilung) anzuzeigen.
  4. Absatz 4Der Abfallbesitzer oder die externe befugte Fachperson oder Fachanstalt können von ihnen selbst hergestellte, mit dem Muster der Anlage 3 idente Formblätter für die Anzeige der Ausstufung oder für die Ausstufungsbeurteilung verwenden.
  5. Absatz 5Der Nachweis für die Ausstufung eines bestimmten Abfalls ist zulässig
    1. Ziffer eins
      für eine Einzelcharge oder
    2. Ziffer 2
      für einen Abfall desselben Abfallbesitzers aus einem definierten Prozeß in gleichbleibender Qualität.
  6. Absatz 6Der Nachweis gemäß Absatz 5, Ziffer 2, ist auf Grund der Untersuchung einer repräsentativen Beurteilungsmenge zu erbringen. Eine auf dieser Grundlage getroffene Ausstufung gilt höchstens für die Dauer von zwei Jahren; wenn der Abfallbesitzer auf Grundlage von Untersuchungen einmal jährlich der Behörde bestätigt, daß die gleichbleibende Qualität des Prozesses gegeben ist, verlängert sich die Dauer der Ausstufung auf höchstens vier Jahre. Wenn auf Grund von
    1. Ziffer eins
      Änderungen des Prozesses oder eines Einsatzstoffes oder
    2. Ziffer 2
      einer Betriebsstörung
    die gleichbleibende Qualität des Prozesses nicht gegeben ist, so sind die dabei anfallenden Abfälle nicht von der Ausstufung erfaßt.
  7. Absatz 7Abweichend zu den Absatz eins bis 4 sowie den Paragraphen 6 und 7 kann der Deponiebetreiber den Nachweis für die Ausstufung für den Zweck der Deponierung auf Grundlage einer Gesamtbeurteilung gemäß Paragraph 6, der Deponieverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1996,, erbringen. Die Ausstufung von verfestigten Abfällen hat zusätzlich auf Grundlage eines Gutachtens gemäß Paragraph 11, der Deponieverordnung zu erfolgen und ist nur für den Zweck der Deponierung zulässig. Der Nachweis für die Ausstufung ist der zuständigen Behörde unter Verwendung des Teils römisch eins der Anlage 3 und unter Anschluß der Gesamtbeurteilung, bei verfestigten Abfällen zusätzlich unter Anschluß des Gutachtens, anzuzeigen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 178/2000

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

10011043

Dokumentnummer

NOR40008328

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