Bundesrecht konsolidiert

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Festsetzungsverordnung gefährliche Abfälle § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Festsetzungsverordnung gefährliche Abfälle

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 227/1997 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 409/2020

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.07.2000

Außerkrafttretensdatum

30.09.2020

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Problemstoffe

Paragraph 4,

Problemstoffe sind gefährliche Abfälle gemäß Paragraph 3, oder Altöle gemäß Paragraph 21, AWG, die üblicherweise in privaten Haushalten anfallen. Weiters gelten als Problemstoffe jene gefährlichen Abfälle oder Altöle aller übrigen Abfallerzeuger, die nach Art und Menge mit privaten Haushalten vergleichbar sind. Diese Abfälle gelten solange als Problemstoffe, als sie sich in der Gewahrsame der genannten Abfallerzeuger befinden.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 178/2000

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

10011043

Dokumentnummer

NOR40008326

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