(5)Absatz 5Abfälle, die gemäß den Abs. 1, 3, 4 oder 4a als gefährlich einzustufen sind oder eingestuft wurden, gelten nicht als gefährliche Abfälle, wenn sie nach Maßgabe der §§ 5 bis 7 ausgestuft wurden. Für jene Abfälle, welche im Verzeichnis gefährlicher Abfälle als nicht ausstufbar gekennzeichnet sind, ist die Ausstufung nicht zulässig.Abfälle, die gemäß den Absatz eins,, 3, 4 oder 4a als gefährlich einzustufen sind oder eingestuft wurden, gelten nicht als gefährliche Abfälle, wenn sie nach Maßgabe der Paragraphen 5 bis 7 ausgestuft wurden. Für jene Abfälle, welche im Verzeichnis gefährlicher Abfälle als nicht ausstufbar gekennzeichnet sind, ist die Ausstufung nicht zulässig.