Eine Beurteilungsmenge ist entweder eine Einzelcharge oder bei einer Prozessausstufung jene Menge, aus der die repräsentative Stichprobe gezogen wird, oder bei einer Ausstufung von Aushubmaterial gemäß § 7 Abs. 1 oder 3 jene Menge, die für die Probenahme ausgehoben wurde. Sind Abfälle desselben Abfallbesitzers getrennt angefallen, so dürfen sie nur dann zu einer Beurteilungsmenge zusammengefasst werden, wenn diese Abfälle derselben Schlüsselnummer zuzuordnen sind und durch das Zusammenfassen keine für die Ausstufung relevante Änderung einer Abfalleigenschaft herbeigeführt wird. § 17 Abs. 1a AWG bleibt unberührt.Eine Beurteilungsmenge ist entweder eine Einzelcharge oder bei einer Prozessausstufung jene Menge, aus der die repräsentative Stichprobe gezogen wird, oder bei einer Ausstufung von Aushubmaterial gemäß Paragraph 7, Absatz eins, oder 3 jene Menge, die für die Probenahme ausgehoben wurde. Sind Abfälle desselben Abfallbesitzers getrennt angefallen, so dürfen sie nur dann zu einer Beurteilungsmenge zusammengefasst werden, wenn diese Abfälle derselben Schlüsselnummer zuzuordnen sind und durch das Zusammenfassen keine für die Ausstufung relevante Änderung einer Abfalleigenschaft herbeigeführt wird. Paragraph 17, Absatz eins a, AWG bleibt unberührt.