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Festsetzungsverordnung gefährliche Abfälle § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Festsetzungsverordnung gefährliche Abfälle

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 227/1997 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 409/2020

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.07.2000

Außerkrafttretensdatum

30.09.2020

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

Im Sinne dieser Verordnung werden folgende Begriffe festgelegt:

  1. Ziffer eins
    Gefahrenrelevante Eigenschaften sind die im Paragraph 2, Absatz 5, AWG angeführten Eigenschaften, die in der Anlage 2 präzisiert werden.
  2. Ziffer 2
    Eine Einzelcharge ist eine vorliegende Menge eines bestimmten Abfalls (Paragraph 4 a, Absatz eins, Ziffer eins, AWG) desselben Abfallbesitzers, die einer Schlüsselnummer der ÖNORM S 2100 zuzuordnen ist. Sind Abfälle desselben Abfallbesitzers getrennt angefallen, so dürfen sie nur dann zu einer Einzelcharge zusammengefasst werden, wenn diese Abfälle derselben Schlüsselnummer zuzuordnen sind und durch das Zusammenfassen keine für die Ausstufung relevante Änderung einer Abfalleigenschaft herbeigeführt wird. Paragraph 17, Absatz eins a, AWG bleibt unberührt.
  3. Ziffer 2 a
    Eine Beurteilungsmenge ist entweder eine Einzelcharge oder bei einer Prozessausstufung jene Menge, aus der die repräsentative Stichprobe gezogen wird, oder bei einer Ausstufung von Aushubmaterial gemäß Paragraph 7, Absatz eins, oder 3 jene Menge, die für die Probenahme ausgehoben wurde. Sind Abfälle desselben Abfallbesitzers getrennt angefallen, so dürfen sie nur dann zu einer Beurteilungsmenge zusammengefasst werden, wenn diese Abfälle derselben Schlüsselnummer zuzuordnen sind und durch das Zusammenfassen keine für die Ausstufung relevante Änderung einer Abfalleigenschaft herbeigeführt wird. Paragraph 17, Absatz eins a, AWG bleibt unberührt.
  4. Ziffer 3
    Ausstufung ist das Verfahren zum Nachweis, daß ein bestimmter Abfall, der gemäß Paragraph 3, als gefährlich gilt, im Einzelfall nicht gefährlich ist. Dieses Verfahren besteht aus
    1. Litera a
      der Anzeige dieses Nachweises an die zuständige Behörde und
    2. Litera b
      erforderlichenfalls dem dieser Anzeige entsprechenden Abschluß des behördlichen Verfahrens.
  5. Ziffer 4
    Aushubmaterial ist Boden oder Erde, welche durch Ausheben oder Abräumen anfallen, auch wenn mehr als fünf Volumsprozent Baurestmassen oder relevante Anteile an organischen Abfällen enthalten sind.
  6. Ziffer 5
    Eine gleichbleibende Qualität des Prozesses ist gegeben, wenn es unter Berücksichtigung der typischen Schwankungsbreite dieses Prozesses zu keiner für die Ausstufung relevanten Änderung einer Abfalleigenschaft kommen kann.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 178/2000

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

10011043

Dokumentnummer

NOR40008321

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