Wenn die Anzeige bis zum 31. März 1998 erfolgt, darf die Beurteilungsmenge oder im Fall des § 5 Abs. 5 Z 2 eine repräsentative Menge des Abfalls, aus der die Probe für die Durchführung der Ausstufungsbeurteilung gezogen wurde, innerhalb von zwei Wochen ab Einlangen der Unterlagen gemäß Z 1 beim Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie nachweislich nicht weitergegeben werden.Wenn die Anzeige bis zum 31. März 1998 erfolgt, darf die Beurteilungsmenge oder im Fall des Paragraph 5, Absatz 5, Ziffer 2, eine repräsentative Menge des Abfalls, aus der die Probe für die Durchführung der Ausstufungsbeurteilung gezogen wurde, innerhalb von zwei Wochen ab Einlangen der Unterlagen gemäß Ziffer eins, beim Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie nachweislich nicht weitergegeben werden.