Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Festsetzungsverordnung gefährliche Abfälle § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Festsetzungsverordnung gefährliche Abfälle

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 227/1997 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 409/2020

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

11.03.1998

Außerkrafttretensdatum

30.09.2020

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Beachte

1. Für Ausstufungen, die nach dem 1. Oktober 1998 angezeigt werden, ist § 10 der Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie über die Festsetzung von gefährlichen Abfällen und Problemstoffen (FestsetzungsVO), BGBl. II Nr. 227/1997, idF BGBl. II Nr. 75/1998 nicht mehr anzuwenden.
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 75/1998

Text

Übergangsbestimmung

Paragraph 10,
  1. Absatz einsBis zum Inkrafttreten von speziellen Bestimmungen zur Ausstufung in einer Novelle des AWG *1) gilt ein Abfall gemäß Paragraph 3,, der keine gefahrenrelevante Eigenschaft aufweist, unter Maßgabe folgender Bedingungen als nicht gefährlich:
    1. Ziffer eins
      Der Abfallbesitzer hat den Nachweis der Nichtgefährlichkeit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie unter Anschluß der erforderlichen Unterlagen anzuzeigen.
    2. Ziffer 2
      1. Litera a
        Wenn die Anzeige bis zum 31. März 1998 erfolgt, darf die Beurteilungsmenge oder im Fall des Paragraph 5, Absatz 5, Ziffer 2, eine repräsentative Menge des Abfalls, aus der die Probe für die Durchführung der Ausstufungsbeurteilung gezogen wurde, innerhalb von zwei Wochen ab Einlangen der Unterlagen gemäß Ziffer eins, beim Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie nachweislich nicht weitergegeben werden.
      2. Litera b
        Wenn die Anzeige nach dem 31. März 1998 erfolgt, darf die Beurteilungsmenge oder im Fall des Paragraph 5, Absatz 5, Ziffer 2, eine repräsentative Menge des Abfalls, aus der die Probe für die Durchführung der Ausstufungsbeurteilung gezogen wurde, innerhalb von sechs Wochen ab Einlangen der Unterlagen gemäß Ziffer eins, beim Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie nachweislich nicht weitergegeben werden.
    3. Ziffer 3
      Eine Ausstufung ist im Fall des Paragraph 5, Absatz 5, Ziffer 2, abweichend von Paragraph 5, Absatz 6, auf die Dauer von vier Monaten begrenzt.
    4. Ziffer 4
      Bei einer Ausstufung gemäß Paragraph 5, Absatz 7, hat der Deponiebetreiber für den Abfall, der Gegenstand der Ausstufung ist, die Paragraphen 4 bis 11 und 29 der Deponieverordnung einzuhalten.
  2. Absatz 2Während der jeweiligen Frist gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, oder Litera b, gilt der Abfall, der Gegenstand einer Ausstufung gemäß Paragraph 5, Absatz 5, ist, als gefährlich.
  3. Absatz 3Bei einer Ausstufung gemäß Paragraph 5, Absatz 5, Ziffer 2, hat der Abfallbesitzer nach Ablauf von vier Monaten binnen sechs Wochen jeweils die Menge des ausgestuften Abfalls dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zu melden.

---------------------------------------------------------------------

*1) Das Inkrafttreten der speziellen Bestimmungen zur Ausstufung wird durch den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie gesondert kundgemacht.

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

10011043

Dokumentnummer

NOR12141956

Alte Dokumentnummer

N8199811611U

Navigation im Suchergebnis