Anlage 2
Gefahrenrelevante Eigenschaften
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1. explosiv (H1) Das Kriterium H1 gilt als erfüllt für:
- Abfälle, die der Klasse 1 des ADR
(Europäisches Übereinkommen über die
internationale Beförderung gefährlicher
Güter auf der Straße (ADR), BGBl. Nr.
522/1973 idF BGBl. III Nr. 41/1997)
zuzuordnen wären.
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2. brandfördernd (H2) Das Kriterium H2 gilt als erfüllt für:
- Abfälle, die der Klasse 5.1 des ADR
zuzuordnen wären.
- Abfälle, die der Klasse 5.2 des ADR
zuzuordnen wären.
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3. leicht entzündbar Das Kriterium H3-A gilt als erfüllt für:
(H3-A) - flüssige Abfälle mit einem Flammpunkt unter
21 ºC .
- Abfälle, die in der Klasse 2 des ADR mit
den Buchstaben F, TF oder TFC zu
kennzeichnen wären.
- Abfälle, die der Klasse 4.1 des ADR
zuzuordnen wären.
- Abfälle, die der Klasse 4.2 des ADR
zuzuordnen wären.
- Abfälle, die der Klasse 4.3 des ADR
zuzuordnen wären.
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4. entzündbar (H3-B) Das Kriterium H3-B gilt als erfüllt für:
- flüssige Abfälle mit einem Flammpunkt unter
55 ºC .
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5. reizend (H4) Das Kriterium H4 gilt als erfüllt für:
- Abfälle, die mehr als 10 vH der Masse an
einem oder mehreren gemäß Chemikalienrecht
mit R41 als reizend zu kennzeichnenden
Stoffen enthalten.
- Abfälle, die mehr als 20 vH der Masse an
einem oder mehreren gemäß Chemikalienrecht
mit R36, R37 oder R38 als reizend zu
kennzeichnenden Stoffen enthalten.
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6. gesundheits- Das Kriterium H5 gilt als erfüllt für:
schädlich (H5) - Abfälle, die mehr als 25 vH der Masse an
einem oder mehreren gemäß Chemikalienrecht
als gesundheitsschädlich eingestuften
Stoffen enthalten.
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7. giftig (H6) Das Kriterium H6 gilt als erfüllt für:
- Abfälle, die mehr als 0,1 vH der Masse an
einem oder mehreren gemäß Chemikalienrecht
als sehr giftig eingestuften Stoffen
enthalten.
- Abfälle, die mehr als 3 vH der Masse an
einem oder mehreren gemäß Chemikalienrecht
als giftig eingestuften Stoffen
enthalten.
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8. krebserzeugend Das Kriterium H7 gilt als erfüllt für:
(H7) - Abfälle, die mehr als 0,1 vH der Masse an
einem oder mehreren gemäß Chemikalienrecht
als krebserzeugend (Kategorie 1 oder
Kategorie 2) eingestuften Stoffen
enthalten.
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9. ätzend (H8) Das Kriterium H8 gilt als erfüllt für:
- Abfälle, die mehr als 1 vH der Masse an
einem oder mehreren gemäß Chemikalienrecht
mit R35 als ätzend zu kennzeichnenden
Stoffen enthalten.
- Abfälle, die mehr als 5 vH der Masse an
einem oder mehreren gemäß Chemikalienrecht
mit R34 als ätzend zu kennzeichnenden
Stoffen enthalten.
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10. infektiös (H9) Das Kriterium H9 gilt als erfüllt für:
- mit gefährlichen Erregern behafteten Abfall
gemäß ÖNORM S 2104 (ausgegeben am
1. Februar 1999).
- Abfall, der mit gemäß Tierseuchengesetz und
weiterer veterinärrechtlicher Vorschriften
meldepflichtigen Erregern behaftet ist.
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11. teratogen (H10) Das Kriterium H10 gilt als erfüllt für:
- Abfälle, die mehr als 0,5 vH der Masse an
einem oder mehreren gemäß Chemikalienrecht
als fruchtschädigend (Kategorie 1 oder
Kategorie 2) eingestuften Stoffen
enthalten.
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12. mutagen (H11) Das Kriterium H11 gilt als erfüllt für:
- Abfälle, die mehr als 0,1 vH der Masse an
einem oder mehreren gemäß Chemikalienrecht
als erbgutverändernd (Kategorie 1 oder
Kategorie 2) eingestuften Stoffen
enthalten.
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13. Stoffe und Das Kriterium H12 gilt als erfüllt für:
Zubereitungen, - Abfälle, deren Gehalt an bei pH 4
die bei der freisetzbaren Sulfiden und Cyaniden
Berührung mit folgende Grenzwerte übersteigt:
Wasser, Luft oder S 2 - freisetzbar 10 000 mg/kg TM
einer Säure ein CN hoch - freisetzbar 1 000 mg/kg TM
giftiges oder
sehr giftiges Gas
abscheiden (H12)
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14. Stoffe und Das Kriterium H13 gilt als erfüllt für:
Zubereitungen, - Abfälle, deren Gesamtgehalt an Schadstoffen
die nach einer die folgenden Grenzwerte übersteigt:
Beseitigung auf
irgendeine Art I. Gehalte, anorganisch
die Entstehung (Königswasserauszug):
eines anderen Quecksilber 20 mg/kg TM bzw.
Stoffes bewirken 3 000 mg/kg TM *1)
können, zB ein Arsen *2), *3) 5 000 mg/kg
Auslaugprodukt, Blei *2), *3) 10 000 mg/kg TM
das eine der oben Cadmium *2), *3) 5 000 mg/kg TM
genannten
Eigenschaften
aufweist (H 13)
II. Gehalte, organisch:
PAK 100 mg/kg TM
PCB 100 mg/kg TM
PCDD/PCDF 10 000 ng TE/kg TM *4)
POX 1 000 mg/kg TM
Summe KW (Mineralöl) 20 000 mg/kg TM *5)
BTX 500 mg/kg TM
Phenole (freie) 10 000 mg/kg TM
- Abfälle, deren Eluat die folgenden
Grenzwerte gemäß III. A übersteigt, sowie
- Flüssigkeiten (Konzentrate), die die
folgenden Grenzwerte gemäß III. B
überschreiten:
III. A Eluatwerte III. B Gesamtgehalte
Parameter
Abdampf-
rück-
stand 100 000 mg/kg TM 30 000 mg/l
pH-Wert 6-13 2-11,5
Antimon 50 mg/kg TM 5 mg/l
Arsen 50 mg/kg TM 5 mg/l
Barium 500 mg/kg TM 50 mg/l
Beryllium 5 mg/kg TM 0,5 mg/l
Bor 1 000 mg/kg TM 100 mg/l
Blei 100 mg/kg TM 10 mg/l
Cadmium 5 mg/kg TM 0,5 mg/l
Chrom ges. 300 mg/kg TM 30 mg/l
Chrom VI 20 mg/kg TM 2 mg/l
Cobalt 100 mg/kg TM 10 mg/l
Kupfer 100 mg/kg TM 10 mg/l
Nickel 500 mg/kg TM 50 mg/l
Quecksilber 0.5 mg/kg TM 0,05 mg/l
Selen und
Tellur
als Summe 50 mg/kg TM 5 mg/l
Silber 50 mg/kg TM 5 mg/l
Thallium 20 mg/kg TM 2 mg/l
Vanadium 200 mg/kg TM 20 mg/l
Zink 1000 mg/kg TM 100 mg/l
Zinn 1000 mg/kg TM 100 mg/l
Cyanid
gesamt 200 mg/kg TM 20 mg/l
Cyanid
leicht
frei-
setzbar 20 mg/kg TM 2 mg/l
S 2 - 200 mg/kg TM 20 mg/l
F hoch - 500 mg/kg TM 50 mg/l
NH4+ 10 000 mg/kg TM 1 000 mg/l
NO2- 1 000 mg/kg TM 100 mg/l
Summe KW 1 000 mg/kg TM *6),
(Kohlen- *7) 100 mg/l
wasser- bzw. 50 mg/kg
stoffe) TM *6), *7) -
PAK 0,5 mg/kg TM *7) 0,05 mg/l
AOX 100 mg/kg TM 10 mg/l
Phenole
(als
Index) 1 000 mg/kg TM 100 mg/l
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15. ökotoxisch (H14) Das Kriterium H14 gilt als erfüllt für:
- FCKWs, HFCKWs, HFKWs, FKWs, Halone
- umweltgefährliche Stoffe gemäß Klasse 9,
Ziffer 11 und 12 ADR.
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*1) gilt für verfestigte Abfälle mit schwerlöslichen sulfidischen
Verbindungen
*2) gilt nicht für verglaste Abfälle
*3) gilt nicht für beständige Legierungen
*4) TE gemäß Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen, BGBl. Nr. 19/1989 idF BGBl. II Nr. 324/1997*4) TE gemäß Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen, Bundesgesetzblatt Nr. 19 aus 1989, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 324 aus 1997,
*5) gilt nicht für Asphalt und Bitumen
*6) für Abfälle der SN 31423, 31424, 54502, 54503 und 54504 gilt der Wert von 50 mg/kg TM
*7) Eluat zentrifugiert, nicht gefiltert