Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
1. Waffengesetz-Durchführungsverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 7
Inkrafttretensdatum
14.12.2019
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
1. WaffV
Index
41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition
Text
Ausnahmen von der vorherigen Einwilligung
§ 7.
Für das Verbringen von Schußwaffen (§ 37 WaffG) der Kategorie B und C sowie von Munition für diese Schußwaffen aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in das Bundesgebiet benötigen Gewerbetreibende, die zum Handel mit nichtmilitärischen Schußwaffen berechtigt sind, keine vorherige Einwilligungserklärung der zuständigen Behörde; für andere Menschen gilt dies nur hinsichtlich des Verbringens der in § 45 genannten Schußwaffen sowie der Munition für diese Schußwaffen.
Im RIS seit
18.10.2019
Zuletzt aktualisiert am
18.10.2019
Gesetzesnummer
10006017
Dokumentnummer
NOR40218360