Bundesrecht konsolidiert

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1. Waffengesetz-Durchführungsverordnung § 1

Kurztitel

1. Waffengesetz-Durchführungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 164/1997 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 287/2012

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.09.2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

1. WaffV

Index

41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition

Text

Begutachtungsstellen

§ 1.
  1. (1) Gutachten darüber, ob ein Mensch dazu neigt, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden, werden vom Kuratorium für Verkehrssicherheit erstellt. Voraussetzung hiefür ist, daß es sich dem Bundesminister für Inneres gegenüber zur Einhaltung der Bestimmungen der §§ 3 und 4 verpflichtet.
  2. (2) Der Bundesminister für Inneres führt ein Register jener Einrichtungen, die darüber hinaus geeignet sind, Gutachten gemäß Abs. 1 zu erstellen. Als Einrichtung gilt auch die vertraglich gesicherte Kooperation mehrerer Sachverständiger.
  3. (3) Eine Liste der vom Kuratorium für Verkehrssicherheit herangezogenen Begutachtungsstellen sowie der im Register geführten Begutachtungsstellen ist bei den Waffenbehörden I. Instanz zur Einsicht bereitzuhalten.
  4. (4) Neueintragungen und sonstige Änderungen der Liste sind der Landespolizeidirektion des Landes mitzuteilen, in der die Einrichtung ihren Sitz hat. Die Landespolizeidirektion hat sie den ihr nachgeordneten Waffenbehörden I. Instanz bekanntzugeben; diese haben die bei ihnen aufliegenden Listen entsprechend zu korrigieren.

Anmerkung

Zu dieser Bestimmung gibt es im HELP folgenden Artikel: Pfefferspray

Im RIS seit

06.09.2012

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2018

Gesetzesnummer

10006017

Dokumentnummer

NOR40142185

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