Bundesrecht konsolidiert

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Ausgleichsordnung § 46

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausgleichsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 221/1934 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 46

Inkrafttretensdatum

01.03.1994

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010

Abkürzung

AO

Index

23/02 Anfechtungsordnung

Text

Sechster Abschnitt.

Inhalt des Ausgleiches.

Rechte der Aussonderungsberechtigten und der Gläubiger.

§ 46.
  1. Absatz einsDie Ansprüche der Aussonderungsberechtigten und der Absonderungsgläubiger werden durch den Ausgleich nicht berührt. Gläubiger, deren Forderungen durch Absonderungsrechte zum Teil gedeckt sind, nehmen mit dem Ausfall an dem Ausgleichsverfahren teil; solange dieser jedoch nicht endgültig feststeht, sind sie bei der Ausgleichserfüllung mit dem mutmaßlichen Ausfall zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2Gläubiger, deren Forderungen ein Vorrecht genießen, müssen voll befriedigt werden.
  3. Absatz 3Gläubiger, deren Forderungen kein Vorrecht genießen, müssen, unbeschadet der sinngemäßen Anwendung der Vorschrift des § 26, im Ausgleiche gleich behandelt werden. Eine ungleiche Behandlung ist nur zulässig, wenn die Mehrheit der zurückgesetzten, bei der Tagsatzung anwesenden stimmberechtigten Gläubiger zustimmt und die Gesamtsumme der Forderungen der zustimmenden Gläubiger wenigstens drei Viertel der Gesamtsumme der Forderungen der bei der Tagsatzung anwesenden zurückgesetzten Gläubiger beträgt.
  4. Absatz 4Wird der Bestand einer Forderung vom Schuldner bestritten, so kann das Ausgleichsgericht auf Antrag des Gläubigers nach Einvernehmung der Beteiligten anordnen, daß der auf die Forderung oder den von ihm bestimmten Teil entfallende Betrag in demselben Ausmaße und unter den gleichen Bedingungen, die für die Bezahlung unbestrittener Forderungen gleicher Art im Ausgleiche festgesetzt sind, sicherzustellen ist. Der sichergestellte Betrag wird frei, wenn der Anspruch nicht innerhalb der vom Ausgleichsgericht bestimmten Frist geltend gemacht wird.

Anmerkung

ÜR: Art. VIII Abs. 1 und 3, BGBl. Nr. 153/1994

Schlagworte

bevorrechtet

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2010

Gesetzesnummer

10001827

Dokumentnummer

NOR12037423

Alte Dokumentnummer

N2199433873J

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