(3) Gläubiger, deren Forderungen kein Vorrecht genießen, müssen, unbeschadet der sinngemäßen Anwendung der Vorschrift des § 26, im Ausgleiche gleich behandelt werden. Eine ungleiche Behandlung ist nur zulässig, wenn die Mehrheit der zurückgesetzten, bei der Tagsatzung anwesenden stimmberechtigten Gläubiger zustimmt und die Gesamtsumme der Forderungen der zustimmenden Gläubiger wenigstens drei Viertel der Gesamtsumme der Forderungen der bei der Tagsatzung anwesenden zurückgesetzten Gläubiger beträgt.