Bundesrecht konsolidiert

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Ausgleichsordnung § 40

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausgleichsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 221/1934 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 40

Inkrafttretensdatum

14.09.1934

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010

Abkürzung

AO

Index

23/02 Anfechtungsordnung

Text

§ 40.
  1. Absatz einsMehreren Gläubigern, denen eine Forderung gemeinschaftlich zusteht oder deren Forderungen bis zum Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners eine einzige Forderung gebildet haben, gebührt nur eine Stimme. Diese Vorschrift ist sinngemäß anzuwenden, wenn an der Forderung des Gläubigers ein Pfandrecht besteht.
  2. Absatz 2Die mehreren Personen müssen sich über die Ausübung des Stimmrechtes einigen.
  3. Absatz 3Einem Gläubiger, der mehrere Forderungen angemeldet hat, gebührt nur eine Stimme. Für eine Forderung, die er nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners durch Abtretung erworben hat, gebührt ihm, soweit ihm dafür gemäß § 41 überhaupt ein Stimmrecht zusteht, auch die Stimme des Gläubigers, dem die Forderung vor Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners zustand.

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2010

Gesetzesnummer

10001827

Dokumentnummer

NOR12024294

Alte Dokumentnummer

N2193426670S

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