Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Ausgleichsordnung § 23

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausgleichsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 221/1934 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 23

Inkrafttretensdatum

01.05.1999

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010

Abkürzung

AO

Index

23/02 Anfechtungsordnung

Beachte


Zum Bezugszeitraum vgl. Art. IV Abs. 1, BGBl. I Nr. 73/1999.

Text

Bevorrechtete Forderungen

§ 23.

Ein Vorrecht genießen im Ausgleichsverfahren:

  1. Ziffer eins
    die Kosten des Ausgleichsverfahrens;
  2. Ziffer 2
    alle Auslagen, die mit der Beaufsichtigung der Geschäftsführung des Schuldners sowie der Prüfung seines Vermögensstands und der Erfolgsaussichten einer Unternehmensfortführung verbunden sind, einschließlich der Forderungen von Fonds und von anderen gemeinsamen Einrichtungen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber, sofern deren Leistungen Arbeitnehmern als Entgelt oder gleich diesem zugute kommen, sowie der das unter Ausgleichsverwaltung stehende Vermögen treffenden Steuern, Gebühren, Zölle, Beiträge zur Sozialversicherung und anderen öffentlichen Abgaben, wenn und soweit der die Abgabepflicht auslösende Sachverhalt nach der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens verwirklicht wird. Hiezu gehören auch die nach persönlichen Verhältnissen des Schuldners bemessenen öffentlichen Abgaben. Inwieweit im Ausgleichsverfahren eines Unternehmers die im ersten Satz bezeichneten Forderungen von Fonds und von anderen gemeinsamen Einrichtungen sowie die auf Forderungen der Arbeitnehmer (arbeitnehmerähnlichen Personen) entfallenden öffentlichen Abgaben bevorrechtet sind, richtet sich nach der Einordnung der Arbeitnehmerforderung;
  3. Ziffer 3
    Forderungen der Arbeitnehmer (arbeitnehmerähnlichen Personen) auf laufendes Entgelt (einschließlich Sonderzahlungen) für die Zeit nach der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens;
  4. Ziffer 3 a
    Beendigungsansprüche, wenn
    1. Litera a
      das Beschäftigungsverhältnis vor Ausgleichseröffnung eingegangen worden ist und danach, jedoch nicht nach § 20c, durch den Schuldner oder durch den für ihn handelnden Ausgleichsverwalter oder - wenn die Beendigung auf eine Rechtshandlung oder ein sonstiges Verhalten des Schuldners nach Ausgleichseröffnung oder des für ihn handelnden Ausgleichsverwalters, insbesondere die Nichtzahlung des Entgelts, zurückzuführen ist oder nach Ablauf der dem Schuldner nach § 20c offenstehenden Frist - durch den Arbeitnehmer (die arbeitnehmerähnliche Person) gelöst wird oder
    2. Litera b
      das Beschäftigungsverhältnis während des Ausgleichsverfahrens vom Schuldner oder den für ihn handelnden Ausgleichsverwalter neu eingegangen wird;
  5. Ziffer 4
    die Kosten einer einfachen Bestattung des Schuldners;
  6. Ziffer 5
    die Belohnung der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände.

Anmerkung

ÜR: Art. XI § 8 Abs. 2, BGBl. Nr. 370/1982
ÜR: Art. VIII Abs. 1 und 3, BGBl. Nr. 153/1994

Schlagworte





Arbeitsverhältnis, Dienstverhältnis, Bestattungskosten,
Dienstnehmer, Abfertigung

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2010

Gesetzesnummer

10001827

Dokumentnummer

NOR12040968

Alte Dokumentnummer

N2199958429L

Navigation im Suchergebnis