Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Ausgleichsordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 23
Inkrafttretensdatum
01.05.1999
Außerkrafttretensdatum
30.06.2010
Abkürzung
AO
Index
23/02 Anfechtungsordnung
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. Art. IV Abs. 1,
BGBl. I Nr. 73/1999.
Text
Bevorrechtete Forderungen
§ 23.
Ein Vorrecht genießen im Ausgleichsverfahren:
die Kosten des Ausgleichsverfahrens;
alle Auslagen, die mit der Beaufsichtigung der Geschäftsführung des Schuldners sowie der Prüfung seines Vermögensstands und der Erfolgsaussichten einer Unternehmensfortführung verbunden sind, einschließlich der Forderungen von Fonds und von anderen gemeinsamen Einrichtungen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber, sofern deren Leistungen Arbeitnehmern als Entgelt oder gleich diesem zugute kommen, sowie der das unter Ausgleichsverwaltung stehende Vermögen treffenden Steuern, Gebühren, Zölle, Beiträge zur Sozialversicherung und anderen öffentlichen Abgaben, wenn und soweit der die Abgabepflicht auslösende Sachverhalt nach der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens verwirklicht wird. Hiezu gehören auch die nach persönlichen Verhältnissen des Schuldners bemessenen öffentlichen Abgaben. Inwieweit im Ausgleichsverfahren eines Unternehmers die im ersten Satz bezeichneten Forderungen von Fonds und von anderen gemeinsamen Einrichtungen sowie die auf Forderungen der Arbeitnehmer (arbeitnehmerähnlichen Personen) entfallenden öffentlichen Abgaben bevorrechtet sind, richtet sich nach der Einordnung der Arbeitnehmerforderung;
Forderungen der Arbeitnehmer (arbeitnehmerähnlichen Personen) auf laufendes Entgelt (einschließlich Sonderzahlungen) für die Zeit nach der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens;
Beendigungsansprüche, wenn
das Beschäftigungsverhältnis vor Ausgleichseröffnung eingegangen worden ist und danach, jedoch nicht nach § 20c, durch den Schuldner oder durch den für ihn handelnden Ausgleichsverwalter oder - wenn die Beendigung auf eine Rechtshandlung oder ein sonstiges Verhalten des Schuldners nach Ausgleichseröffnung oder des für ihn handelnden Ausgleichsverwalters, insbesondere die Nichtzahlung des Entgelts, zurückzuführen ist oder nach Ablauf der dem Schuldner nach § 20c offenstehenden Frist - durch den Arbeitnehmer (die arbeitnehmerähnliche Person) gelöst wird oder
das Beschäftigungsverhältnis während des Ausgleichsverfahrens vom Schuldner oder den für ihn handelnden Ausgleichsverwalter neu eingegangen wird;
die Kosten einer einfachen Bestattung des Schuldners;
die Belohnung der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände.
Anmerkung
ÜR: Art. XI § 8 Abs. 2,
BGBl. Nr. 370/1982ÜR: Art. VIII Abs. 1 und 3,
BGBl. Nr. 153/1994
Schlagworte
Arbeitsverhältnis, Dienstverhältnis, Bestattungskosten,
Dienstnehmer, Abfertigung
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2010
Gesetzesnummer
10001827
Dokumentnummer
NOR12040968
Alte Dokumentnummer
N2199958429L