Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Ausgleichsordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 20f
Inkrafttretensdatum
01.01.2004
Außerkrafttretensdatum
30.06.2010
Abkürzung
AO
Index
23/02 Anfechtungsordnung
Beachte
Ist auf Leistungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2003
erbracht werden (vgl. Art. VI Abs. 4,
BGBl. I Nr. 92/2003).
Text
Gebrauchsüberlassung durch Gesellschafter
§ 20f.
Wurde dem Schuldner von einem nach dem EKEG erfassten Gesellschafter eine Sache zum Gebrauch überlassen, so kann die Sache vor Ablauf von einem Jahr ab Eröffnung des Ausgleichsverfahrens nicht zurückgefordert werden, wenn dadurch die Fortführung des Unternehmens gefährdet wäre. § 11 Abs. 3 gilt sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2010
Gesetzesnummer
10001827
Dokumentnummer
NOR40045391