(2)Absatz 2,Stehen einer solchen Zweigniederlassung die Informationen nach Abs. 1 Z 1 und 2 und der Ertragsteuerinformationsbericht nicht zur Verfügung, müssen die Vertreter das oberste Mutterunternehmen (Abs. 1 Z 1) oder das unverbundene Unternehmen (Abs. 1 Z 2) auffordern, ihnen diese Informationen zu liefern. Wenn das aufgeforderte Unternehmen nicht alle erforderlichen Angaben zur Verfügung stellt, müssen die Vertreter der Zweigniederlassung einen Ertragsteuerinformationsbericht mit allen Angaben, über die sie verfügen, aufstellen und gemeinsam mit einer Erklärung, dass das oberste Mutterunternehmen oder das unverbundene Unternehmen die erforderlichen Angaben nicht zur Verfügung gestellt hat, gemäß § 11 einreichen.Stehen einer solchen Zweigniederlassung die Informationen nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 und der Ertragsteuerinformationsbericht nicht zur Verfügung, müssen die Vertreter das oberste Mutterunternehmen (Absatz eins, Ziffer eins,) oder das unverbundene Unternehmen (Absatz eins, Ziffer 2,) auffordern, ihnen diese Informationen zu liefern. Wenn das aufgeforderte Unternehmen nicht alle erforderlichen Angaben zur Verfügung stellt, müssen die Vertreter der Zweigniederlassung einen Ertragsteuerinformationsbericht mit allen Angaben, über die sie verfügen, aufstellen und gemeinsam mit einer Erklärung, dass das oberste Mutterunternehmen oder das unverbundene Unternehmen die erforderlichen Angaben nicht zur Verfügung gestellt hat, gemäß Paragraph 11, einreichen.