Bundesrecht konsolidiert

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Tiergesundheitsgesetz 2024 § 67

Kurztitel

Tiergesundheitsgesetz 2024

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 53/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 67

Inkrafttretensdatum

01.07.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TGG 2024

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Tiergesundheitsfonds

Paragraph 67,
  1. Absatz eins,Die Länder können für die finanzielle Absicherung zur Durchführung der erforderlichen Gesundheitsprogramme sowie zur Förderung von Unternehmerinnen und Unternehmern im Sinne dieses Bundesgesetzes Fonds einrichten. Die Fonds können zur Übernahme der Kosten gemäß Paragraph 66, Absatz 2 und 3 herangezogen werden. Insbesondere kann den Fonds auch die Bereitstellung und Auszahlung von Vorschüssen im Sinne des Paragraph 64, übertragen werden.
  2. Absatz 2,Für die Zwecke des Absatz eins, ist es den Ländern unbenommen, Beiträge der Unternehmer und Unternehmerinnen nach Maßgabe der Betriebsgrößen und des jeweiligen Risikos einzuheben.
  3. Absatz 3,Die Länder können mit der Verwaltung der Fonds die in ihrem Bereich eingerichteten Tiergesundheitsdienste betrauen.
  4. Absatz 4,Der Fonds gemäß Absatz eins, kann auch von mehreren Ländern gemeinsam betrieben werden.
  5. Absatz 5,Anstelle des Fonds gemäß Absatz eins, können auch andere Systeme zu diesen Zwecken eingerichtet oder bestehende Systeme fortgeführt werden.
  6. Absatz 6,Für die Zwecke der Verwaltung des Fonds sind die Länder ermächtigt, auf Daten aus dem elektronischen Veterinärregister gemäß Paragraph 13, zuzugreifen.

Im RIS seit

22.05.2024

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2024

Gesetzesnummer

20012588

Dokumentnummer

NOR40262153

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2024/53/P67/NOR40262153

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