Bundesrecht konsolidiert

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Tiergesundheitsgesetz 2024 § 47

Kurztitel

Tiergesundheitsgesetz 2024

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 53/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 47

Inkrafttretensdatum

01.07.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TGG 2024

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Milzbrand

Paragraph 47,
  1. Absatz eins,Tiere, die an Milzbrand erkrankt sind oder bei denen ein Verdacht auf Milzbrand besteht, dürfen nur mit Bewilligung der Behörde getötet werden.
  2. Absatz 2,Die Öffnung der Kadaver darf nur unter Leitung eines Tierarztes erfolgen.
  3. Absatz 3,Die Kadaver der an Milzbrand erkrankten und verendeten oder deshalb getöteten Tiere dürfen nicht abgeledert werden und sind unverzüglich nach den Vorschriften des TMG zu beseitigen.

Im RIS seit

22.05.2024

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2024

Gesetzesnummer

20012588

Dokumentnummer

NOR40262133

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2024/53/P47/NOR40262133

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