(2)Absatz 2,Stallungen, Gehöfte oder Weiden, auf die sich die Gebote nach Abs. 1 Z 2 beziehen, dürfen von fremden Personen nicht betreten werden. Dieses Verbot gilt nicht fürStallungen, Gehöfte oder Weiden, auf die sich die Gebote nach Absatz eins, Ziffer 2, beziehen, dürfen von fremden Personen nicht betreten werden. Dieses Verbot gilt nicht für
Personen, die Maßnahmen dieses Bundesgesetzes durchzuführen oder andere unaufschiebbare Aufgaben der Hoheitsverwaltung zu erfüllen haben;
Personen, die als Tierärztinnen/Tierärzte, Angehörige von Gesundheits- und Sozialberufen, Seelsorgerinnen/Seelsorger, Leichenbestatterinnen bzw. Leichenbestatter oder die im Rahmen eines Feuerwehr- oder eines anderen Einsatzes zur Abwehr von Katastrophen tätig sind.