Bundesrecht konsolidiert

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Tiergesundheitsgesetz 2024 § 22

Kurztitel

Tiergesundheitsgesetz 2024

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 53/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 22

Inkrafttretensdatum

01.07.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TGG 2024

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Tiergesundheitsforum

Paragraph 22,
  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat das Tiergesundheitsforum einzurichten.
  2. Absatz 2,Die Mitgliedschaft zum Forum ist ein unentgeltliches Ehrenamt. Den Vorsitz im Tiergesundheitsforum führt ein Vertreter oder eine Vertreterin des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz. Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz führt auch die Geschäftsstelle, die für die Organisation der Sitzungen des Forums zuständig ist. Das Forum hat seine Tätigkeit durch eine Geschäftsordnung zu regeln.
  3. Absatz 3,Dem Forum gehören als Mitglieder an:
    1. Ziffer eins
      eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz;
    2. Ziffer 2
      eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft;
    3. Ziffer 3
      je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Veterinärbehörden in den Ländern;
    4. Ziffer 4
      eine Vertreterin oder ein Vertreter des Vorstandes der „Tiergesundheit Österreich“;
    5. Ziffer 5
      die Geschäftsführung der „Tiergesundheit Österreich“;
    6. Ziffer 6
      eine Vertreterin oder ein Vertreter der Tiergesundheitsdienste gemäß TAMG;
    7. Ziffer 7
      eine Vertreterin oder ein Vertreter der ÖTK;
    8. Ziffer 8
      eine Vertreterin oder ein Vertreter der LKÖ;
    9. Ziffer 9
      von der LKÖ zu nominierende Vertreterinnen oder von der LKÖ zu nominierende Vertreter der jeweils inhaltlich von den jeweiligen Tagesordnungspunkten betroffenen Produktionsbereiche, zumindest aber je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Produktionsbereiche Schwein, Geflügel und Wiederkäuer;
    10. Ziffer 10
      eine Vertreterin oder ein Vertreter der Bundesarbeitskammer;
    11. Ziffer 11
      eine Vertreterin oder ein Vertreter der WKÖ;
    12. Ziffer 12
      die oder der Vorsitzende des Tierschutzrates;
    13. Ziffer 13
      die Leitung der Fachstelle für tiergerechte Tierhaltung und Tierschutz;
    14. Ziffer 14
      die Tierschutzombudsperson des im Bundesrat vorsitzführenden Landes;
    15. Ziffer 15
      eine Vertreterin oder ein Vertreter des Verbandes der österreichischen Tierschutzorganisationen – pro-tier.at;
    16. Ziffer 16
      eine Vertreterin oder ein Vertreter der Tierschutzorganisation, die Österreich in der Eurogroup for Animals vertritt;
    17. Ziffer 17
      eine Vertreterin oder ein Vertreter des Umweltdachverbandes;
    18. Ziffer 18
      eine Vertreterin oder ein Vertreter des Vereines „Ökobüro – Allianz der Umweltbewegung“
    19. Ziffer 19
      eine Vertreterin oder ein Vertreter der Jagd Österreich;
    20. Ziffer 20
      eine Vertreterin oder ein Vertreter der Veterinärmedizinischen Universität Wien;
    21. Ziffer 21
      eine Vertreterin oder ein Vertreter der Universität für Bodenkultur;
    22. Ziffer 22
      eine Vertreterin oder ein Vertreter der Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit sowie weitere Experten, die anlassbezogen vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz beigezogen werden.
    Die Mitglieder sind von der entsendenden Stelle dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gegenüber namhaft zu machen. Weiters ist für jedes Mitglied ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin zu nominieren.
  4. Absatz 4,Das Forum hat folgende Aufgaben:
    1. Ziffer eins
      Veranstaltung von zumindest jährlichen Sitzungen zum Zweck der Sicherung des Informationsaustausches zwischen den Mitgliedern des Tiergesundheitsforums;
    2. Ziffer 2
      Abgabe von Empfehlungen zur Qualitätssicherung und Erhaltung der Tiergesundheit an die einschlägigen Organisationen;
    3. Ziffer 3
      Abgabe von Stellungnahmen zum Bericht über die Anwendung antimikrobiell wirksamer Arzneimittel.

Im RIS seit

22.05.2024

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2024

Gesetzesnummer

20012588

Dokumentnummer

NOR40262108

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2024/53/P22/NOR40262108

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