Einrichtung eines weisungsfreien Kollegialorgans gemäß § 3 Abs. 5, dem mindestens eine Mediatorin bzw. ein Mediator aus der Liste der Mediatorinnen und Mediatoren beim Bundesministerium für Justiz angehört, und Festlegung von Verfahrensbestimmungen zur Lösung von Konflikten auf Ersuchen des Kollegialorgans gemäß § 3 Abs. 4;Einrichtung eines weisungsfreien Kollegialorgans gemäß Paragraph 3, Absatz 5,, dem mindestens eine Mediatorin bzw. ein Mediator aus der Liste der Mediatorinnen und Mediatoren beim Bundesministerium für Justiz angehört, und Festlegung von Verfahrensbestimmungen zur Lösung von Konflikten auf Ersuchen des Kollegialorgans gemäß Paragraph 3, Absatz 4,;