Bundesrecht konsolidiert

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Institute of Digital Sciences Austria (Interdisciplinary Transformation University) § 8

Kurztitel

Institute of Digital Sciences Austria (Interdisciplinary Transformation University)

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 43/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.07.2024

Außerkrafttretensdatum

Index

72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen

Text

Satzung

Paragraph 8,
  1. Absatz eins,Die Universität erlässt ihre Satzung nach Maßgabe des Artikel 81 c, Absatz eins, B-VG im Rahmen der Gesetze. Die Satzung ist vom Kuratorium auf Vorschlag der Präsidentin bzw. des Präsidenten sowie nach Einholung einer Stellungnahme der Universitätsversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen zu beschließen und zu ändern.
  2. Absatz 2,Die Satzung enthält die für die Universität erforderlichen Ordnungsvorschriften. In der Satzung sind insbesondere folgende Angelegenheiten zu regeln:
    1. Ziffer eins
      Strategische Ausrichtung der Universität;
    2. Ziffer 2
      Organisationsplan für die Universität;
    3. Ziffer 3
      Wahlordnung für die Mitglieder der Universitätsversammlung und gegebenenfalls Regelungen über die elektronische Durchführung der Wahlen;
    4. Ziffer 4
      Bestimmungen für die Bestellung der Präsidentin bzw. des Präsidenten durch das Kuratorium;
    5. Ziffer 5
      Anforderungsprofil für die Stellvertreterin bzw. den Stellvertreter der Präsidentin bzw. des Präsidenten sowie für die Bestellung der Stellvertreterin bzw. des Stellvertreters;
    6. Ziffer 6
      Agenden und Befugnisse im Zusammenhang mit der Führung der Gebarung der Universität gemäß Paragraph 19, Absatz 2,;
    7. Ziffer 7
      Bestimmungen über die Berufung von Universitätsprofessorinnen bzw. Universitätsprofessoren gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a,;
    8. Ziffer 8
      Festlegung von Karrieremodellen für das akademische Personal;
    9. Ziffer 9
      Einrichtung und Zusammensetzung eines weisungsfreien Kollegialorgans gemäß Paragraph 3, Absatz 4,;
    10. Ziffer 10
      Einrichtung eines weisungsfreien Kollegialorgans gemäß Paragraph 3, Absatz 5,, dem mindestens eine Mediatorin bzw. ein Mediator aus der Liste der Mediatorinnen und Mediatoren beim Bundesministerium für Justiz angehört, und Festlegung von Verfahrensbestimmungen zur Lösung von Konflikten auf Ersuchen des Kollegialorgans gemäß Paragraph 3, Absatz 4,;
    11. Ziffer 11
      Gleichstellungsplan und Frauenförderungsplan auf Vorschlag des Kollegialorgans gemäß Paragraph 3, Absatz 4,;
    12. Ziffer 12
      Festlegung von Ausnahmeregelungen für die verpflichtende Ausschreibung von Stellen gemäß , Paragraph 24, Absatz 4,;
    13. Ziffer 13
      nähere Regelungen zur Erlassung der Curricula;
    14. Ziffer 14
      Prüfungsordnung und studienrechtliche Bestimmungen nach Maßgabe der Paragraphen 27 bis 33;
    15. Ziffer 15
      nähere Regelungen zur Integrität im wissenschaftlichen und künstlerischen Studien-, Lehr- und Forschungsbereich, zur guten wissenschaftlichen oder künstlerischen Praxis und zu wissenschaftlichem oder künstlerischem Fehlverhalten gemäß Paragraph 2 a, HS-QSG;
    16. Ziffer 16
      nähere Regelungen für die Zulassung zu einem PhD-Doktoratsstudium durch den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums, wenn das Bachelorstudium innerhalb der vorgesehenen Studienzeit und mit besonderem Studienerfolg abgeschlossen wurde, gemäß Paragraph 27, Absatz 5,;
    17. Ziffer 17
      Regelungen über die Einteilung des Studienjahres gemäß Paragraph 52, Absatz eins, UG einschließlich Zulassungsfristen sowie über die Festlegung von Aufnahmeverfahren;
    18. Ziffer 18
      Regelung der Beurlaubung Studierender;
    19. Ziffer 19
      Festlegung von weiteren Wiederholungsmöglichkeiten von Prüfungen gemäß Paragraph 29, Absatz eins,;
    20. Ziffer 20
      Festlegung von Validierungsverfahren gemäß Paragraph 33, Absatz 2,;
    21. Ziffer 21
      Bestimmungen über die Vergabe von Stipendien gemäß Paragraph 5, Absatz 4,
  3. Absatz 3,Wahlen sind geheim durchzuführen, das Wahlrecht ist persönlich und unmittelbar auszuüben.

Schlagworte

Studienbereich, Lehrbereich

Im RIS seit

19.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2024

Gesetzesnummer

20012571

Dokumentnummer

NOR40261343

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2024/43/P8/NOR40261343

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