(11)Absatz 11,Die Lieferung der Rohdaten gemäß § 22 Abs. 1 der Verordnung KLRV Universitäten sowie die Übermittlung der Kennzahlen gemäß § 22 Abs. 3 KLRV Universitäten hat erstmals für das Rechnungsjahr 2025 zu erfolgen. Die Rohdaten gemäß § 22 Abs. 2 KLRV Universitäten der Universität werden allen Universitäten erstmalig für das Rechnungsjahr 2025 zur Verfügung gestellt. Die erstmalige Veröffentlichung der Kennzahlen über das hochschulstatistische Informationssystem unidata erfolgt ebenso für das Rechnungsjahr 2025. Die ersten beiden Prüfungen gemäß § 23 KLRV Universitäten haben für die Rechnungsjahre 2025 und 2027 zu erfolgen.Die Lieferung der Rohdaten gemäß Paragraph 22, Absatz eins, der Verordnung KLRV Universitäten sowie die Übermittlung der Kennzahlen gemäß Paragraph 22, Absatz 3, KLRV Universitäten hat erstmals für das Rechnungsjahr 2025 zu erfolgen. Die Rohdaten gemäß Paragraph 22, Absatz 2, KLRV Universitäten der Universität werden allen Universitäten erstmalig für das Rechnungsjahr 2025 zur Verfügung gestellt. Die erstmalige Veröffentlichung der Kennzahlen über das hochschulstatistische Informationssystem unidata erfolgt ebenso für das Rechnungsjahr 2025. Die ersten beiden Prüfungen gemäß Paragraph 23, KLRV Universitäten haben für die Rechnungsjahre 2025 und 2027 zu erfolgen.