(3)Absatz 3,Die Universität hat ihre geplanten Immobilienprojekte, die teilweise oder zur Gänze vom Bund zu finanzieren sind, der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister im Wege der regionalen Bauleitpläne gemäß § 118a UG bekanntzugeben.Die Universität hat ihre geplanten Immobilienprojekte, die teilweise oder zur Gänze vom Bund zu finanzieren sind, der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister im Wege der regionalen Bauleitpläne gemäß Paragraph 118 a, UG bekanntzugeben.