Bundesrecht konsolidiert

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Institute of Digital Sciences Austria (Interdisciplinary Transformation University) § 20

Kurztitel

Institute of Digital Sciences Austria (Interdisciplinary Transformation University)

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 43/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 20

Inkrafttretensdatum

01.07.2024

Außerkrafttretensdatum

Index

72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen

Text

Rechnungswesen und Berichte

Paragraph 20,
  1. Absatz eins,Die Präsidentin bzw. der Präsident hat gemeinsam mit der Verwaltungsdirektorin bzw. dem Verwaltungsdirektor ein Rechnungswesen einschließlich einer Kosten- und Leistungsrechnung sowie ein Berichtswesen einzurichten, das den Aufgaben der Universität entspricht. Auf das Rechnungswesen ist der erste Abschnitt des dritten Buches des Unternehmensgesetzbuches – UGB, dRGBl. S 219 aus 1897,, sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2,Die Präsidentin bzw. der Präsident kann gemeinsam mit der Verwaltungsdirektorin bzw. dem Verwaltungsdirektor darüber hinaus weitere Abschnitte des dritten Buches des UGB anwenden, um damit der Verpflichtung zur Rechnungslegung bei Wahrung der Vergleichbarkeit mit den anderen Universitäten nachzukommen. Die Universitäten-Rechnungsabschlussverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 292 aus 2003,, ist sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3,Die Verordnung KLRV Universitäten, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 69 aus 2017,, ist sinngemäß anzuwenden.
  4. Absatz 4,Das Rechnungsjahr der Universität entspricht dem Kalenderjahr, soweit nicht in der Verordnung gemäß Absatz 2, etwas Anderes angeordnet wird.
  5. Absatz 5,Die Präsidentin bzw. der Präsident hat gemeinsam mit der Verwaltungsdirektorin bzw. dem Verwaltungsdirektor dem Kuratorium bis 30. April einen Rechnungsabschluss über das abgelaufene Rechnungsjahr zusammen mit einem Bericht einer Abschlussprüferin bzw. eines Abschlussprüfers vorzulegen. Die Abschlussprüferin bzw. der Abschlussprüfer ist vom Kuratorium längstens sechs Monate vor Ablauf des Rechnungsjahres mit der Prüfung des Rechnungswesens und des Rechnungsabschlusses zu beauftragen. Die Abschlussprüferin bzw. der Abschlussprüfer muss eine von der Universität unabhängige Wirtschaftsprüferin bzw. ein von der Universität unabhängiger Wirtschaftsprüfer bzw. eine von der Universität unabhängige Wirtschaftsprüfungsgesellschaft im Sinne des Paragraph 268, Absatz 4, UGB sein.
  6. Absatz 6,Das Kuratorium hat den von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten gemeinsam mit der Verwaltungsdirektorin bzw. dem Verwaltungsdirektor vorgelegten Rechnungsabschluss innerhalb von vier Wochen zu genehmigen und der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister sowie dem für die Finanzen zuständigen Mitglied der oberösterreichischen Landesregierung weiterzuleiten. Erfolgt bis zu diesem Zeitpunkt keine Genehmigung durch das Kuratorium, ist der Rechnungsabschluss von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten mit einer entsprechenden Stellungnahme dennoch weiterzuleiten.
  7. Absatz 7,Das Bildungsdokumentationsgesetz 2020 (BilDokG 2020), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2021,, und die Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung – UHSBV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 216 aus 2019,, sind anzuwenden.

Schlagworte

Kostenrechnung

Im RIS seit

19.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2024

Gesetzesnummer

20012571

Dokumentnummer

NOR40261355

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2024/43/P20/NOR40261355

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