Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Institute of Digital Sciences Austria (Interdisciplinary Transformation University)
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 20
Inkrafttretensdatum
01.07.2024
Außerkrafttretensdatum
Index
72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen
Text
Rechnungswesen und Berichte
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz eins,Die Präsidentin bzw. der Präsident hat gemeinsam mit der Verwaltungsdirektorin bzw. dem Verwaltungsdirektor ein Rechnungswesen einschließlich einer Kosten- und Leistungsrechnung sowie ein Berichtswesen einzurichten, das den Aufgaben der Universität entspricht. Auf das Rechnungswesen ist der erste Abschnitt des dritten Buches des Unternehmensgesetzbuches – UGB, dRGBl. S 219/1897, sinngemäß anzuwenden.Die Präsidentin bzw. der Präsident hat gemeinsam mit der Verwaltungsdirektorin bzw. dem Verwaltungsdirektor ein Rechnungswesen einschließlich einer Kosten- und Leistungsrechnung sowie ein Berichtswesen einzurichten, das den Aufgaben der Universität entspricht. Auf das Rechnungswesen ist der erste Abschnitt des dritten Buches des Unternehmensgesetzbuches – UGB, dRGBl. S 219 aus 1897,, sinngemäß anzuwenden. (2)Absatz 2,Die Präsidentin bzw. der Präsident kann gemeinsam mit der Verwaltungsdirektorin bzw. dem Verwaltungsdirektor darüber hinaus weitere Abschnitte des dritten Buches des UGB anwenden, um damit der Verpflichtung zur Rechnungslegung bei Wahrung der Vergleichbarkeit mit den anderen Universitäten nachzukommen. Die Universitäten-Rechnungsabschlussverordnung, BGBl. II Nr. 292/2003, ist sinngemäß anzuwenden.Die Präsidentin bzw. der Präsident kann gemeinsam mit der Verwaltungsdirektorin bzw. dem Verwaltungsdirektor darüber hinaus weitere Abschnitte des dritten Buches des UGB anwenden, um damit der Verpflichtung zur Rechnungslegung bei Wahrung der Vergleichbarkeit mit den anderen Universitäten nachzukommen. Die Universitäten-Rechnungsabschlussverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 292 aus 2003,, ist sinngemäß anzuwenden. (3)Absatz 3,Die Verordnung KLRV Universitäten, BGBl. II Nr. 69/2017, ist sinngemäß anzuwenden.Die Verordnung KLRV Universitäten, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 69 aus 2017,, ist sinngemäß anzuwenden. (4)Absatz 4,Das Rechnungsjahr der Universität entspricht dem Kalenderjahr, soweit nicht in der Verordnung gemäß Abs. 2 etwas Anderes angeordnet wird.Das Rechnungsjahr der Universität entspricht dem Kalenderjahr, soweit nicht in der Verordnung gemäß Absatz 2, etwas Anderes angeordnet wird.
(5)Absatz 5,Die Präsidentin bzw. der Präsident hat gemeinsam mit der Verwaltungsdirektorin bzw. dem Verwaltungsdirektor dem Kuratorium bis 30. April einen Rechnungsabschluss über das abgelaufene Rechnungsjahr zusammen mit einem Bericht einer Abschlussprüferin bzw. eines Abschlussprüfers vorzulegen. Die Abschlussprüferin bzw. der Abschlussprüfer ist vom Kuratorium längstens sechs Monate vor Ablauf des Rechnungsjahres mit der Prüfung des Rechnungswesens und des Rechnungsabschlusses zu beauftragen. Die Abschlussprüferin bzw. der Abschlussprüfer muss eine von der Universität unabhängige Wirtschaftsprüferin bzw. ein von der Universität unabhängiger Wirtschaftsprüfer bzw. eine von der Universität unabhängige Wirtschaftsprüfungsgesellschaft im Sinne des § 268 Abs. 4 UGB sein.Die Präsidentin bzw. der Präsident hat gemeinsam mit der Verwaltungsdirektorin bzw. dem Verwaltungsdirektor dem Kuratorium bis 30. April einen Rechnungsabschluss über das abgelaufene Rechnungsjahr zusammen mit einem Bericht einer Abschlussprüferin bzw. eines Abschlussprüfers vorzulegen. Die Abschlussprüferin bzw. der Abschlussprüfer ist vom Kuratorium längstens sechs Monate vor Ablauf des Rechnungsjahres mit der Prüfung des Rechnungswesens und des Rechnungsabschlusses zu beauftragen. Die Abschlussprüferin bzw. der Abschlussprüfer muss eine von der Universität unabhängige Wirtschaftsprüferin bzw. ein von der Universität unabhängiger Wirtschaftsprüfer bzw. eine von der Universität unabhängige Wirtschaftsprüfungsgesellschaft im Sinne des Paragraph 268, Absatz 4, UGB sein.
(6)Absatz 6,Das Kuratorium hat den von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten gemeinsam mit der Verwaltungsdirektorin bzw. dem Verwaltungsdirektor vorgelegten Rechnungsabschluss innerhalb von vier Wochen zu genehmigen und der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister sowie dem für die Finanzen zuständigen Mitglied der oberösterreichischen Landesregierung weiterzuleiten. Erfolgt bis zu diesem Zeitpunkt keine Genehmigung durch das Kuratorium, ist der Rechnungsabschluss von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten mit einer entsprechenden Stellungnahme dennoch weiterzuleiten.
(7)Absatz 7,Das Bildungsdokumentationsgesetz 2020 (BilDokG 2020), BGBl. I Nr. 20/2021, und die Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung – UHSBV, BGBl. II Nr. 216/2019, sind anzuwenden.Das Bildungsdokumentationsgesetz 2020 (BilDokG 2020), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2021,, und die Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung – UHSBV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 216 aus 2019,, sind anzuwenden.
Schlagworte
Kostenrechnung
Im RIS seit
19.04.2024
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2024
Gesetzesnummer
20012571
Dokumentnummer
NOR40261355