(1)Absatz eins,Der Universitätsversammlung gehören 21 Mitglieder an. Von diesen gehören zwölf Mitglieder dem wissenschaftlichen und künstlerischen Personal der Universität gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 lit. a und b und vier Mitglieder dem Personal gemäß § 24 Abs. 2 Z 2 an. Fünf Mitglieder der Universitätsversammlung setzen sich aus Vertreterinnen bzw. Vertretern der Studierenden gemäß § 32 Abs. 1 HSG 2014 zusammen. Die Mitglieder sind in der Ausübung ihrer Tätigkeit weisungsfrei.Der Universitätsversammlung gehören 21 Mitglieder an. Von diesen gehören zwölf Mitglieder dem wissenschaftlichen und künstlerischen Personal der Universität gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a und b und vier Mitglieder dem Personal gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 2, an. Fünf Mitglieder der Universitätsversammlung setzen sich aus Vertreterinnen bzw. Vertretern der Studierenden gemäß Paragraph 32, Absatz eins, HSG 2014 zusammen. Die Mitglieder sind in der Ausübung ihrer Tätigkeit weisungsfrei.