Bundesrecht konsolidiert

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Institute of Digital Sciences Austria (Interdisciplinary Transformation University) § 12

Kurztitel

Institute of Digital Sciences Austria (Interdisciplinary Transformation University)

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 43/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

01.07.2024

Außerkrafttretensdatum

Index

72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen

Text

Universitätsversammlung (University Assembly)

Paragraph 12,
  1. Absatz eins,Der Universitätsversammlung gehören 21 Mitglieder an. Von diesen gehören zwölf Mitglieder dem wissenschaftlichen und künstlerischen Personal der Universität gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a und b und vier Mitglieder dem Personal gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 2, an. Fünf Mitglieder der Universitätsversammlung setzen sich aus Vertreterinnen bzw. Vertretern der Studierenden gemäß Paragraph 32, Absatz eins, HSG 2014 zusammen. Die Mitglieder sind in der Ausübung ihrer Tätigkeit weisungsfrei.
  2. Absatz 2,Für die Universitätsversammlung ist für eine Funktionsperiode von fünf Jahren eine Urwahl abzuhalten. Zwölf Mitglieder sind vom wissenschaftlichen und künstlerischen Personal der Universität gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a und b aus dessen Kreis zu wählen. Vier Mitglieder sind von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 2, aus ihrem Kreis zu wählen. Die Vertreterinnen bzw. Vertreter der Studierenden gemäß Paragraph 32, Absatz eins, HSG 2014 sind zu entsenden.
  3. Absatz 3,Der Universitätsversammlung kommen folgende Aufgaben zu:
    1. Ziffer eins
      Entsendung von drei Mitgliedern aus dem wissenschaftlichen und künstlerischen Personal der Universität gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a und b in das Kuratorium;
    2. Ziffer 2
      Stellungnahme zu der von der Präsidentin bzw. vom Präsidenten vorgeschlagenen Satzung an das Kuratorium innerhalb von vier Wochen.
  4. Absatz 4,Der Universitätsversammlung kommt beratende Funktion in allen Angelegenheiten auf Ersuchen des zuständigen Organs der Universität zu.
  5. Absatz 5,Die Universitätsversammlung ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten der Universität zu informieren.

Im RIS seit

19.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2024

Gesetzesnummer

20012571

Dokumentnummer

NOR40261347

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2024/43/P12/NOR40261347

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