die Verpflichtungen in Bezug auf die Veröffentlichung von Insiderinformationen gemäß Art. 88 Abs. 1 oder Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 oder Art. 88 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2023/1114 in Verbindung mit § 10 Abs. 3 und einer Verordnung gemäß § 10 Abs. 4 Z 2 nicht erfüllt oder gegen daran anknüpfende Verpflichtungen gemäß der aufgrund Art. 88 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen technischen Durchführungsstandards verstößt,die Verpflichtungen in Bezug auf die Veröffentlichung von Insiderinformationen gemäß Artikel 88, Absatz eins, oder Absatz 2, der Verordnung (EU) 2023/1114 oder Artikel 88, Absatz 3, der Verordnung (EU) 2023/1114 in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 3 und einer Verordnung gemäß Paragraph 10, Absatz 4, Ziffer 2, nicht erfüllt oder gegen daran anknüpfende Verpflichtungen gemäß der aufgrund Artikel 88, Absatz 4, der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen technischen Durchführungsstandards verstößt,