Bundesrecht konsolidiert

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Barrierefreiheitsgesetz Anl. 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Barrierefreiheitsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 76/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Anl. 3

Inkrafttretensdatum

28.06.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BaFG

Index

68/02 Sonstiges Sozialrecht

Text

Anlage 3

Informationen über die Konformität von Dienstleistungen gemäß Paragraph 14, Absatz 2,

  1. Ziffer eins
    Der Dienstleistungserbringer gibt in den allgemeinen Geschäftsbedingungen oder einem ähnlichen Dokument an, wie die Dienstleistung die Barrierefreiheitsanforderungen gemäß Paragraph 4, Absatz 3, erfüllt. Die entsprechenden Informationen umfassen eine Beschreibung der geltenden Anforderungen und decken – soweit für die Bewertung von Belang – die Gestaltung und die Durchführung der Dienstleistung ab. Neben den Anforderungen an die Verbraucherinformation gemäß der Richtlinie 2011/83/EU über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 304 vom 22.11.2011 Sitzung 64, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/2161, ABl. Nr. L 328 vom 18.12.2019 Sitzung 7, enthalten die Informationen gegebenenfalls zumindest folgende Elemente:
    1. Litera a
      eine allgemeine Beschreibung der Dienstleistung in einem barrierefreien Format;
    2. Litera b
      Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der Durchführung der Dienstleistung erforderlich sind;
    3. Litera c
      eine Beschreibung, wie die Dienstleistung die einschlägigen in Anlage 1 aufgeführten Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt.
  2. Ziffer 2
    Um den Anforderungen gemäß Ziffer eins, zu entsprechen, kann der Dienstleistungserbringer die harmonisierten Normen und technische Spezifikationen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, vollständig oder in Teilen anwenden.
  3. Ziffer 3
    Der Dienstleistungserbringer legt Informationen vor, die belegen, dass bei der Dienstleistungserbringung und ihrer Überwachung gewährleistet wird, dass die Dienstleistung die Anforderungen gemäß Ziffer eins und die anwendbaren Anforderungen dieses Bundesgesetzes erfüllt.

Im RIS seit

19.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2023

Gesetzesnummer

20012316

Dokumentnummer

NOR40254407

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2023/76/ANL3/NOR40254407

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