Artikel 5
Rechtliche Grundlagen
Die Gewährung von Förderungen erfolgt auf der Grundlage des Wasserbautenförderungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 148/1985, in der jeweils geltenden Fassung, wobei hierfür für jedes einzelne Projekt bzw. Teilprojekt ein entsprechender Förderungsvertrag gemäß dem genannten Bundesgesetz abzuschließen ist. Bei der Gewährung von Förderungen sind die einschlägigen Gesetze und Richtlinien, insbesondere die Allgemeinen Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln 2014, BGBl. II Nr. 208/2014, in der jeweils geltenden Fassung, zu beachten.Die Gewährung von Förderungen erfolgt auf der Grundlage des Wasserbautenförderungsgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1985,, in der jeweils geltenden Fassung, wobei hierfür für jedes einzelne Projekt bzw. Teilprojekt ein entsprechender Förderungsvertrag gemäß dem genannten Bundesgesetz abzuschließen ist. Bei der Gewährung von Förderungen sind die einschlägigen Gesetze und Richtlinien, insbesondere die Allgemeinen Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 208 aus 2014,, in der jeweils geltenden Fassung, zu beachten.