Bundesrecht konsolidiert

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3. Vereinbarung über Vorhaben des Hochwasserschutzes im Bereich der österreichischen Donau (Bund – NÖ, OÖ, Wien) Art. 3

Kurztitel

3. Vereinbarung über Vorhaben des Hochwasserschutzes im Bereich der österreichischen Donau (Bund – NÖ, OÖ, Wien)

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 158/2022

Typ

Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG

§/Artikel/Anlage

Art. 3

Inkrafttretensdatum

29.09.2022

Außerkrafttretensdatum

31.12.2030

Index

17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG

Text

Artikel 3

Laufzeit

  1. Absatz eins,Die Vereinbarungsparteien kommen überein, die obigen förderbaren Kosten ab Inkrafttreten dieser Vereinbarung (Artikel 7) gemäß dem vereinbarten Zeitplan (Anlage 2) aufzubringen.
  2. Absatz 2,Das Überschreiten der bis 2030 vorgesehenen Laufzeit dieser Vereinbarung und damit auch die Gewährung der aus dieser Vereinbarung zur Verfügung gestellten Bundesmittel zur Finanzierung der in Anlage 1 angeführten Vorhaben, ist nach 2030 grundsätzlich nicht zulässig. Sollte ein Überschreiten dieser Laufzeit aufgrund von unvorhergesehenen Ereignissen dennoch unausweichlich sein, ist dies nur im Einvernehmen aller Vereinbarungsparteien und dem Bundesministerium für Finanzen oder im Einvernehmen zwischen dem jeweiligen Land, dem Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und dem Bundesministerium für Finanzen zulässig und darf zu keiner finanziellen Mehrbelastung des Bundes führen.

Im RIS seit

28.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2025

Gesetzesnummer

20012051

Dokumentnummer

NOR40247826

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2022/158/A3/NOR40247826

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