Bundesrecht konsolidiert

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Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 117/2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 169/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

19.11.2022

Außerkrafttretensdatum

24.02.2023

Abkürzung

UEZG

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Zuschuss für energieintensive Unternehmen

Paragraph 3,
  1. Absatz einsGefördert werden
    1. Ziffer eins
      Anteile von Mehraufwendungen für den betriebseigenen Verbrauch von Treibstoffen, Strom und Gas, die energieintensiven Unternehmen ab 1. Februar 2022 entstehen, mit einem Zuschuss bis zu einer maximalen Höhe von 400.000 € pro Unternehmen,, für energieintensive Unternehmen und Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins a bis zu einer in den Förderungsrichtlinien bestimmenden Zuschusshöhe werden darüber hinaus Kosten für die Antragstellung teilweise ersetzt.
    2. Ziffer 2
      Anteile von Mehraufwendungen für Strom- und Erdgas, die energieintensiven Unternehmen ab 1. Februar 2022 entstehen, mit einem Zuschuss von mehr als 400.000 € pro Unternehmen, abhängig von Betroffenheit und Branche. Die Höhe der Förderung wird in den Förderungsrichtlinien gemäß Paragraph 5, Absatz eins, festgelegt und ergibt sich abhängig von Betroffenheit und Branche.
  2. Absatz 2Die Förderungsrichtlinien gemäß Paragraph 5, Absatz eins, definiert die näheren Voraussetzungen der Förderhöhe und Förderungsbedingungen, insbesondere betreffend die Berechnung des Energiekostenzuschusses und das allfällige Erfordernis von Betriebsverlusten.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 6,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2022,)

Schlagworte

Stromgas

Im RIS seit

27.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2023

Gesetzesnummer

20011975

Dokumentnummer

NOR40246454

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2022/117/P3/NOR40246454

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