(4)Absatz 4Endet das Arbeitsverhältnis während einer Teilzeitbeschäftigung gemäß § 44, § 45 oder § 51 durchEndet das Arbeitsverhältnis während einer Teilzeitbeschäftigung gemäß Paragraph 44,, Paragraph 45, oder Paragraph 51, durch
Entlassung ohne Verschulden der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers,
begründeten vorzeitigen Austritt der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers,
Kündigung seitens der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers oder
einvernehmliche Auflösung,
ist der Berechnung der Ersatzleistung im Sinne des Abs. 1 jene Arbeitszeit zugrunde zu legen, die in dem Urlaubsjahr, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist, von der Arbeitnehmerin bzw. vom Arbeitnehmer überwiegend zu leisten war.ist der Berechnung der Ersatzleistung im Sinne des Absatz eins, jene Arbeitszeit zugrunde zu legen, die in dem Urlaubsjahr, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist, von der Arbeitnehmerin bzw. vom Arbeitnehmer überwiegend zu leisten war.