Bundesrecht konsolidiert

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Landarbeitsgesetz 2021 § 105

Kurztitel

Landarbeitsgesetz 2021

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 78/2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 167/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 105

Inkrafttretensdatum

01.11.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LAG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Ersatzleistung

Paragraph 105,
  1. Absatz einsDer Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer gebührt für das Urlaubsjahr, in dem das Arbeitsverhältnis endet, zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Ersatzleistung als Abgeltung für den der Dauer der Dienstzeit in diesem Urlaubsjahr im Verhältnis zum gesamten Urlaubsjahr entsprechenden Urlaub. Bereits verbrauchter Jahresurlaub ist auf das aliquote Urlaubsausmaß anzurechnen. Urlaubsentgelt für einen über das aliquote Ausmaß hinaus verbrauchten Jahresurlaub ist nicht rückzuerstatten, außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch
    1. Ziffer eins
      unberechtigten vorzeitigen Austritt oder
    2. Ziffer 2
      verschuldete Entlassung.
    Der Erstattungsbetrag hat dem für den zu viel verbrauchten Urlaub zum Zeitpunkt des Urlaubsverbrauchs erhaltenen Urlaubsentgelt zu entsprechen.
  2. Absatz 2Abweichend von Absatz eins, gebührt im Fall eines unberechtigten vorzeitigen Austritts keine Ersatzleistung für die fünfte und sechste Woche des Anspruchs auf Urlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr.
  3. Absatz 3Für nicht verbrauchten Urlaub aus vorangegangenen Urlaubsjahren gebührt anstelle des noch ausständigen Urlaubsentgelts eine Ersatzleistung in vollem Ausmaß des noch ausständigen Urlaubsentgelts, soweit der Urlaubsanspruch noch nicht verjährt ist.
  4. Absatz 4Endet das Arbeitsverhältnis während einer Teilzeitbeschäftigung gemäß Paragraph 44,, Paragraph 45, oder Paragraph 51, durch
    1. Ziffer eins
      Entlassung ohne Verschulden der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers,
    2. Ziffer 2
      begründeten vorzeitigen Austritt der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers,
    3. Ziffer 3
      Kündigung seitens der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers oder
    4. Ziffer 4
      einvernehmliche Auflösung,
    ist der Berechnung der Ersatzleistung im Sinne des Absatz eins, jene Arbeitszeit zugrunde zu legen, die in dem Urlaubsjahr, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist, von der Arbeitnehmerin bzw. vom Arbeitnehmer überwiegend zu leisten war.
  5. Absatz 5Bei Tod der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers gebührt die Ersatzleistung im Sinne der Absatz eins,, 3 und 4 den gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung die Erblasserin bzw. der Erblasser gesetzlich verpflichtet war.

Im RIS seit

02.11.2022

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2022

Gesetzesnummer

20011524

Dokumentnummer

NOR40247602

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2021/78/P105/NOR40247602

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