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Verbrauchergewährleistungsgesetz § 11
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 04.02.2022
§ 10 am 04.02.2022
§ 12 am 04.02.2022
Alle Fassungen
§ 11 heute
§ 11 gültig ab 01.01.2022
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Verbrauchergewährleistungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 175/2021
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 11
Inkrafttretensdatum
01.01.2022
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
VGG
Index
20/06 Konsumentenschutz
Text
Vermutung bei Hervorkommen eines Mangels; Beweislast
§ 11.
(1)
Bei einem Mangel, der innerhalb eines Jahres nach Übergabe der Ware hervorkommt, wird vermutet, dass er bereits bei Übergabe vorgelegen ist. Diese Vermutung tritt nicht ein, wenn sie mit der Art der Ware oder des Mangels unvereinbar ist.
(2)
Wenn bei einer Ware mit digitalen Elementen die digitale Leistung nach dem Vertrag fortlaufend über einen bestimmten oder unbestimmten Zeitraum bereitzustellen ist, so trägt bei Hervorkommen eines Mangels während des in § 10 Abs. 2 genannten Zeitraums der Unternehmer die Beweislast dafür, dass die digitale Leistung während dieses Zeitraums dem Vertrag entsprochen hat.
Im RIS seit
10.09.2021
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2021
Gesetzesnummer
20011654
Dokumentnummer
NOR40237872
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2021/175/P11/NOR40237872
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