(1)Absatz einsAnlagen von Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften können unter Beachtung der geltenden Voraussetzungen nach den Bestimmungen des 2. Hauptstücks des 2. Teils und dem 3. Teil gefördert werden. Die Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft hat für jede von ihr betriebene Anlage, gegebenenfalls samt Stromspeicher, jeweils einen Antrag gemäß § 55 in Verbindung mit § 56, § 56a, § 57 oder § 57a bzw. gemäß § 59 in Verbindung mit § 60, § 61 oder § 62 einzubringen.Anlagen von Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften können unter Beachtung der geltenden Voraussetzungen nach den Bestimmungen des 2. Hauptstücks des 2. Teils und dem 3. Teil gefördert werden. Die Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft hat für jede von ihr betriebene Anlage, gegebenenfalls samt Stromspeicher, jeweils einen Antrag gemäß Paragraph 55, in Verbindung mit Paragraph 56,, Paragraph 56 a,, Paragraph 57, oder Paragraph 57 a, bzw. gemäß Paragraph 59, in Verbindung mit Paragraph 60,, Paragraph 61, oder Paragraph 62, einzubringen.