Hinsichtlich des § 1 in Bezug auf Personen, die in mehr als einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis stehen (§ 471f ASVG) und fallweise Beschäftigte gemäß § 33 Abs. 3 ASVG der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Vizekanzler, dem Bundesminister für Finanzen und der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort.