Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Härtefallfondsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 4
Inkrafttretensdatum
22.03.2020
Außerkrafttretensdatum
04.04.2020
Index
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Text
Einrichtung der Datenübermittlungen
§ 4.Paragraph 4,
Der Bundesminister für Finanzen und die Sozialversicherung der Selbstständigen haben die technischen Voraussetzungen für die Datenübermittlungen nach den §§ 2 und 3 bis längstens 31.03.2020 zu schaffen. Der Bundesminister für Finanzen und die Sozialversicherung der Selbstständigen haben die technischen Voraussetzungen für die Datenübermittlungen nach den Paragraphen 2 und 3 bis längstens 31.03.2020 zu schaffen.
Im RIS seit
23.03.2020
Zuletzt aktualisiert am
06.04.2020
Gesetzesnummer
20011085
Dokumentnummer
NOR40221442